Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

III. 31 
Von jeder Verpfändung eines Sparkassebuches ist der Sparkasse sofort Anzeige zu 
machen; es geschieht dies dadurch, daß das Leihamt der Sparkasse eine von dem Verpfänder 
zu unterzeichnende Urkunde übersendet, in welcher der Sparkasse die Verpfändung mitgeteilt 
und das Leihamt ermächtigt wird, diese Mitteilung namens des Verpfänders der Sparkasse 
zugehen zu lassen. 
§ 12. 
Die Abschätzung der Pfänder geschieht durch Angestellte des Leihamts nach dem wahren 
Wert und ohne Berücksichtigung eines etwaigen Neigungswertes. Bei Gold und Silber bleibt 
der Formwert unberücksichtigt. 
Die Abschätzung der Pfänder erfolgt nur für die Zwecke des Leihamtes und verpflichtet 
dieses in keiner Weise gegen Dritte. 
8 18. 
Bei Einbringung eines Pfandes ist eine Einschreibgebühr von 10 Pfennig für jedes 
Pfand zu entrichten. 
Der Zinsfuß für Darlehen, welche auf Sparkassebücher gegeben sind, wird von der 
Leihamtskommission festgesetzt und darf nicht unter den Satz von 5 Prozent herabgehen. 
Bei allen andern Pfändern werden an Zinsen und Geschäftsgebühren einschließlich der 
Vergütung für Abschätzung, Lagerung und Aufbewahrung 10 Prozent des Darlehensbetrages 
berechnet. 
Die zu entrichtenden Zinsen und Geschäftsgebühren werden auf eine durch 5 teilbare 
Zahl aufgerundet. 
Für Fahrräder wird eine besondere Lagergebühr von 5 Prozent des Darlehens, mindestens 
aber der Betrag von 1 4∆# bei der Auslösung oder Versteigerung erhoben. 
Die Berechnung der Zinsen erfolgt für die Zeit vom Tage der Verpfändung bis zum 
Tage der Auslösung, Erneuerung oder Versteigerung nach ganzen Monaten. Der begonnene 
Monat wird für einen ganzen gezählt und Bruchteile eines Pfennigs werden für voll berechnet. 
Der niederste Betrag an Zinsen und Geschäftsgebühren für ein Pfand beträgt 10 Pfennig. 
§ 14. 
Die Auslösung eines Pfandes geschieht nur gegen Rückgabe des Pfandscheines, des 
erhaltenen Darlehens, sowie gegen Bezahlung der erwachsenen Zinsen und Geschäftsgebühren. 
Nach Ablauf der Versatzzeit hat das Leihamt das Recht, die verfallenen Pfänder zu 
versteigern, doch können solche bis zum Tage, welcher dem Anfang der monatlichen Pfänder- 
versteigerung vorhergeht, noch ausgelöst werden gegen Erlegung der vollen bis zum Auslösungs- 
tag nach den Bestimmungen des § 13 erwachsenen Forderung des Leihamts; erfolgt die Aus- 
lösung nach dem Ersten des Monats, in welchem die Versteigerung stattfindet, so tritt eine 
Versäumnisgebühr von 5 Prozent des Darlehens hinzu.
	        
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