474 XXVI.
bestehenden besonderen Verordnungen und Dienstvorschriften, insbesondere der Anweisung zur
stückweisen Vermessung vom 9. August 1862.
(2) Für die Richtigkeit seiner Arbeiten ist der Geometer nach Maßgabe des § 19
der landesherrlichen Verordnung vom 17. September 1898, die Ausbildung, Prüfung und
Beaufsichtigung der öffentlich bestellten Feldmeßkundigen betreffend verantwortlich.
(3) Über die Ausführung der geometrischen Arbeiten wird in der Regel durch die
Gemeinde namens der beteiligten Grundeigentümer mit dem Geometer ein Vertrag abge-
schlossen, welcher der Genehmigung der Oberdirektion bedarf (8 4 Absatz 1).
(4) Zur Verwendung von Gehilfen hat der Geometer die Erlaubnis der Oberdirektion
einzuholen. Der Bonitierung und der Feststellung des Wegnetzes hat er übrigens stets selbst
beizuwohnen, auch hat er den Zuteilungsplan selbst zu fertigen, sofern nicht die Oberdirektion
hiervon ausdrücklich eine Ausnahme gestattet.
88.
Zustellungen an die Beteiligten.
(1) Die Zustellungen an die Beteiligten können, sofern sie nicht unmittelbar gegen
Bescheinigung erfolgen, durch Vermittelung der Gemeindebehörde unter Beurkundung der
erfolgten Zustellung seitens des sie besorgenden Gemeindebediensteten (Ortsdieners 2c.) oder
durch die Post gegen Bescheinigung geschehen.
(2) Im Falle der Zustellung durch den Gemeindebediensteten ist eine Zustellungsliste
nach Muster 2 zu fertigen; wohnen die Beteiligten in mehreren Gemeinden, so ist für jede
der letzteren eine besondere Zustellungsliste aufzustellen.
Zweiter Teil.
Die Ausführung des Feldbereinigungswerktes.
§ 9.
Allgemeine Bestimmungen.
(1) Bei der Ausführung des Feldbereinigungswerkes hat die Vollzugskommission nach
Maßgabe des genehmigten Planentwurfes zu arbeiten. Sie hat sich zu bemühen, das
Geschäft, unbeschadet der Gründlichkeit, auf dem kürzesten und wenigst kostspieligen Weg zu
erledigen und streitige Punkte gütlich zu schlichten.
(2) Den beteiligten Eigentümern und dritten Berechtigten (§ 22 der Vollzugsverordnung)
soll jederzeit der gewünschte Aufschluß über den Vollzug der Arbeiten gegeben werden, soweit
dies ohne Störung des Geschäftsganges und ohne besondere, mit Kosten verbundene Mühe-
waltung tunlich ist.
(3) Wünsche und Beschwerden der Beteiligten, welche auf die Ausführung des Unter-
nehmens sich beziehen, sollen berücksichtigt werden, soweit sie nicht gegen den genehmigten
Entwurf oder gegen das Interesse einer richtigen Feldbereinigung verstoßen.