Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 475 
8 10. 
Hauptabschnitte des Verfahrens. 
Die Feldbereinigungsarbeiten zerfallen in folgende Abschnitte: 
I. Aufstellung des Besitzstandes. 
II. Feststellung der künftigen gemeinsamen Anlagen und der neuen Geländeeinteilung. 
III. Zuteilung des Geländes an die Eigentümer und Bestimmung der Geldentschädigungen. 
IV. Schlußverfahren. 
Erster Abschnitt. 
RAufstellung des Besitzstandes. 
8311. 
übersicht der Arbeiten. 
Zur Aufstellung des Besitzstandes sind erforderlich: 
a. die Vermessung und Flächenberechnung der Grundstücke, sofern diese nicht bereits 
durch die Katastervermessung vorhanden sind, nebst der Bearbeitung des Feldbereini- 
gungsplans; 
die Feststellung der Rechtsverhältnisse der Grundstücke; 
. die Bonitierung (Abschätzung) des Geländes. 
Auf Grund dieser Arbeiten erfolgt: 
die Feststellung des Besitztums der einzelnen Grundeigentümer nach Größe und Wert. 
12. 
Vermessung der Grundstücke und Aufzeichnung des Feldbereinigungsplans. 
(1) Die Vermessung der Grundstücke hat unter Beachtung der Anweisung zur stückweisen 
Vermessung vom 9. August 1862 zu geschehen. 
(2) Die Gewann= und Eigentumsgrenzen, welche nicht schon mit Grenzsteinen versehen 
sind, werden nicht ausgesteint, sondern nur mit Pfählen bezeichnet. 
(3) Sodann sind sämtliche für den alten Besitzstand entscheidende Gewann= und Eigentums- 
grenzmarken (Steine, Pfähle 2c.) aufzunehmen und in den Handrissen und Plänen zu verzeichnen. 
Bei der Aufnahme sind auch die richtigen Gewannamen zu ermitteln. 
(4) Die in § 41 der Vermessungsanweisung vorgeschriebenen Arbeiten können, wo dies 
tunlich ist, bis zum Schlusse des Feldbereinigungsverfahrens verschoben werden. 
(5) Die Aufzeichnung des Feldbereinigungsplans hat in der Regel so zu geschehen, daß die 
ganze Fläche, über welche sich das Unternehmen erstreckt, auf einem Plane erscheint. Ist dieses 
untunlich, weil der Plan zu groß würde, so wird die Bereinigungsfläche in passende, durch 
Wege, Flüsse, Wälder u. s. w. begrenzte, möglichst große Abteilungen zerlegt, wozu das Gut- 
heißen der Kulturinspektion einzuholen ist. 
(6) Als Maßstab für die Zeichnung ist in der Regel das Verhältnis 1:1.000 zu wählen, 
kommen aber nicht mehr als 8 bis 10 Grundstücke auf das Hektar, so kann auch das Verhältnis 
* 
2 
2 
—. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.