Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

476 XXVI. 
1:1500 angewendet werden, kommen dagegen 20 und mehr Grundstücke auf das Hektar, so ist 
das Verhältnis 1:750 oder 1:500 anzuwenden. 
(7) Zur Anfertigung des Feldbereinigungsplaus ist ein kräftiges, dauerhaftes und gut 
geleimtes, auf Leinwand aufgezogenes Handzeichenpapier zu verwenden. Die bestehenden Eigen- 
tumsgrenzen sind auf dem Plan mit feinen Tuschlinien auszuziehen und die Kulturarten in 
der bei den Katastervermessungsarbeiten üblichen Weise zu bemalen. Die alten Grundstücks- 
nummern sind mit unverwaschbarer blauer Farbe einzuschreiben. Die Bezeichnung der Gewann- 
grenzen mit Farbenband und die Einschreibung der Namen der Gewanne, sowie der Grund- 
stücksbreiten im alten Besitzstand geschieht nur in den Aufnahmshandrissen und unterbleibt in 
dem Feldbereinigungsplan. Dagegen sind in letzteren wertvolle Bäume einzuzeichnen. 
(8) Falls auf noch nicht vermessenen Gemarkungen mehrere Gemarkungsteile nacheinander 
bereinigt werden, so wird zur Vermeidung der Unzuträglichkeit, daß die Nummern von 1 ab 
mehrfach vorkommen, bei jedem folgenden Unternehmen die Nummerierung des vorhergehenden 
fortgesetzt. In schon vermessenen Gemarkungen sind die an der Feldbereinigung beteiligten 
Grundstücke mit ihren Lagerbuchnummern zu bezeichnen. Die nochmalige Verwendung von 
Nummern der am Unternehmen nicht beteiligten Grundstücke ist nicht gestattet. 
  
§ 13. 
Feststellung der Rechtsverhältnisse. 
(1) Auf die Ermittelung der Rechtsverhältnisse der Grundstücke ist die größte Sorgfalt 
zu verwenden. 
(2) Für jedes an dem Unternehmen beteiligte Grundstück sind insbesondere festzustellen 
und im Verzeichnis der Grundstücke und Eigentümer nach Muster 3 einzutragen: 
a. der Eigentümer, und zwar unter strenger Ausscheidung des Eigentums des Ehemanns, 
der Ehefrau und der ehelichen Gütergemeinschaft, ferner des Eigentums der Eltern 
und Kinder, des Vormunds und des Mündels. Es ist darauf zu achten, daß das 
Eigentum nicht mit bloßem Besitz (des Pächters oder des Nießbrauchers) verwechselt 
wird. Die zu einem ungeteilten Nachlaß gehörigen Grundstücke können unter dem 
Namen des Erblassers mit dem Zusatz „Erben“ aufgeführt werden. Miteigentümer 
sind sämtlich mit Namen nach der Buchstabenfolge geordnet anzugeben; 
b. dingliche Lasten, wie Erb-, Grunddienstbarkeiten und Reallasten; 
P. die Zugehörigkeit zu einem Familiengut oder Stammgut. 
(3) Betrifft die Feldbereinigung Grundstücke, die noch nicht vermessen sind, so ist bei der 
Feststellung der Rechtsverhältnisse folgendes Verfahren einzuschlagen: 
a. Nach Vermessung der in das Unternehmen fallenden Grundstücke läßt der Gemeinderat 
auf Ansuchen des Geometers in der Gemeinde bekannt machen, daß jeder in dem zu 
bereinigenden Gemarkungsteile Begüterte innerhalb einer zu bezeichnenden Frist auf 
seinen Grundstücken einen Zettel mit der Angabe seines Vor= und Zunamens, Standes 
und Gewerbes auszustecken habe. Gleichzeitig sind die Eigentümer aufzufordern, ihr
	        
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