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1:1500 angewendet werden, kommen dagegen 20 und mehr Grundstücke auf das Hektar, so ist
das Verhältnis 1:750 oder 1:500 anzuwenden.
(7) Zur Anfertigung des Feldbereinigungsplaus ist ein kräftiges, dauerhaftes und gut
geleimtes, auf Leinwand aufgezogenes Handzeichenpapier zu verwenden. Die bestehenden Eigen-
tumsgrenzen sind auf dem Plan mit feinen Tuschlinien auszuziehen und die Kulturarten in
der bei den Katastervermessungsarbeiten üblichen Weise zu bemalen. Die alten Grundstücks-
nummern sind mit unverwaschbarer blauer Farbe einzuschreiben. Die Bezeichnung der Gewann-
grenzen mit Farbenband und die Einschreibung der Namen der Gewanne, sowie der Grund-
stücksbreiten im alten Besitzstand geschieht nur in den Aufnahmshandrissen und unterbleibt in
dem Feldbereinigungsplan. Dagegen sind in letzteren wertvolle Bäume einzuzeichnen.
(8) Falls auf noch nicht vermessenen Gemarkungen mehrere Gemarkungsteile nacheinander
bereinigt werden, so wird zur Vermeidung der Unzuträglichkeit, daß die Nummern von 1 ab
mehrfach vorkommen, bei jedem folgenden Unternehmen die Nummerierung des vorhergehenden
fortgesetzt. In schon vermessenen Gemarkungen sind die an der Feldbereinigung beteiligten
Grundstücke mit ihren Lagerbuchnummern zu bezeichnen. Die nochmalige Verwendung von
Nummern der am Unternehmen nicht beteiligten Grundstücke ist nicht gestattet.
§ 13.
Feststellung der Rechtsverhältnisse.
(1) Auf die Ermittelung der Rechtsverhältnisse der Grundstücke ist die größte Sorgfalt
zu verwenden.
(2) Für jedes an dem Unternehmen beteiligte Grundstück sind insbesondere festzustellen
und im Verzeichnis der Grundstücke und Eigentümer nach Muster 3 einzutragen:
a. der Eigentümer, und zwar unter strenger Ausscheidung des Eigentums des Ehemanns,
der Ehefrau und der ehelichen Gütergemeinschaft, ferner des Eigentums der Eltern
und Kinder, des Vormunds und des Mündels. Es ist darauf zu achten, daß das
Eigentum nicht mit bloßem Besitz (des Pächters oder des Nießbrauchers) verwechselt
wird. Die zu einem ungeteilten Nachlaß gehörigen Grundstücke können unter dem
Namen des Erblassers mit dem Zusatz „Erben“ aufgeführt werden. Miteigentümer
sind sämtlich mit Namen nach der Buchstabenfolge geordnet anzugeben;
b. dingliche Lasten, wie Erb-, Grunddienstbarkeiten und Reallasten;
P. die Zugehörigkeit zu einem Familiengut oder Stammgut.
(3) Betrifft die Feldbereinigung Grundstücke, die noch nicht vermessen sind, so ist bei der
Feststellung der Rechtsverhältnisse folgendes Verfahren einzuschlagen:
a. Nach Vermessung der in das Unternehmen fallenden Grundstücke läßt der Gemeinderat
auf Ansuchen des Geometers in der Gemeinde bekannt machen, daß jeder in dem zu
bereinigenden Gemarkungsteile Begüterte innerhalb einer zu bezeichnenden Frist auf
seinen Grundstücken einen Zettel mit der Angabe seines Vor= und Zunamens, Standes
und Gewerbes auszustecken habe. Gleichzeitig sind die Eigentümer aufzufordern, ihr