Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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die 88 40 und 42), dürfen auf die Klassenbildung und auf die Einschätzung des Geländes 
in die Klassen keinen Einfluß äußern. Das Vorhandensein solcher Verhältnisse ist schon im 
Laufe des Bonitierungsverfahrens festzustellen; die Abschätzung der Werte aber kann bis zu 
einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis dahin verschoben werden, wo sicher ist, ob das Grund- 
stück den Eigentümer wechselt; wo letzteres nicht der Fall ist, entfällt damit die Veranlassung 
der Abschätzung des Mehr= beziehungsweise Minderwertes (vergleiche §8§ 28 und 45). 
(2) Die im Bereinigungsgebiet stehenden Obstbäume sind vor Abschluß der Besitzstands- 
aufnahme aufzunehmen und im Feldbereinigungsplan einzuzeichnen; dagegen kann ihre Ab- 
schätzung auf einen späteren Zeitpunkt (wenn sicher ist, ob sie ihren Besitzer wechseln) 
verschoben werden. 
8 22. 
Feststellung der Besitzanteile der einzelnen Grundeigentümer. Vermessungs- und Bonitierungs-Register. 
(1) Nach geschehener Bonitierung werden die Bonitierungsgrenzen und Klassenziffern 
(88 18, 19) durch den Geometer mit Zinnober in den Feldbereinigungsplan eingetragen. 
Hierauf werden die Flächeninhalte der einzelnen Grundstücke, sowie die innerhalb derselben 
durch die Bonitierungsgrenzen gebildeten Abschnitte (Bonitierungsabschnitte) berechnet und das 
Ergebnis mit schwarzen Zahlen in das nach Muster 4 anzufertigende Vermessungs- und 
Bonitierungsregister eingetragen. 
(2) Auf Grund der Klassenwertsbestimmung sind alsdann die Bonitierungswerte der 
Grundstücksabschnitte, sowie durch Summierung diejenigen der ganzen Grundstücke zu be- 
stimmen und mit roten Ziffern unter die schwarzen Flächenmaßzahlen einzuschreiben. 
g 23. 
Kontrolle. 
(1) Zur Kontrolle wird die ganze in das Unternehmen fallende Fläche in schickliche 
Abteilungen, am zweckmäßigsten nach den bestehenden Wegen, Gräben oder sonstigen festen 
Grenzen zerlegt. Diese Abteilungen heißen Kontrollmassen. 
(2) Es ist sodann der Flächeninhalt jeder solchen Kontrollmasse zu berechnen und es 
ergibt sich die Kontrolle über die gefertigten Berechnungen dadurch, daß der Flächeninhalt der 
Kontrollmasse innerhalb der vorschriftsmäßigen Fehlergrenze übereinstimmen muß mit: 
a. der Summe der in der Kontrollmasse befindlichen Grundstücksflächen; 
b. der Summe aller in die Kontrollmasse fallenden Bonitierungsabschnitte; 
. der Gesamtfläche der einzelnen Bonitätsklassen innerhalb der Kontrollmasse. 
(3) Auch mit den berechneten Bonitierungswerten ist die entsprechende Kontrollrechnung 
durchzuführen. 
(4) Um etwaige Verwechslungen in dem Übertrag der Bonitierungsabschnitte in das 
Vermessungs= und Bonitierungsregister zu beseitigen, ist noch eine genaue Kontrollierung der 
Einträge des letzteren mit den Plänen vorzunehmen. 
(5) Das Vermessungs= und Bonitierungsregister wird von sämtlichen Mitgliedern der 
Vollzugskommission unterschrieben.
	        
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