Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

32 III. 
Hat der Auslösende das Pfand ohne vorherige ausdrückliche Verwahrung in Empfang 
genommen und das Geschäftszimmer verlassen, so ist damit jeder Anspruch wegen Beschädigung, 
unvollständiger Ablieferung oder Verwechslung erloschen. 
8 15. 
Das städtische Leihamt ist berechtigt, Anträge auf Erneuerung der Pfandscheine, die 
spätestens am Verfalltage gestellt werden, anzunehmen und den Pfandvertrag gegen Bezahlung 
der erwachsenen Zinsen und Geschäftsgebühren auf weitere 12 Monate zu erneuern, voraus- 
gesetzt, daß das Pfand an seinem Werte nichts verloren hat oder durch weitere Aufbewahrung 
desselben kein Verlust zu befürchten ist. 
Es sind daher alle Pfänder vor der Erneuerung des Scheines einer Neueinschätzung zu 
unterziehen; findet sich hierbei, daß das Pfand zu hoch beliehen ist, so muß das Darlehen 
entsprechend vermindert werden. 
Kleider, wollene Sachen, Pelzwaren und Fahrräder können nur auf ein Jahr als Pfand 
angenommen werden, auf solche Gegenstände lautende Pfandscheine sind daher von der Er- 
neuerung ausgeschlossen. 
Wird der äußerste Termin zur Erneuerung eines Pfandscheines versäumt, so ist nur 
noch die Auslösung des Pfandes nach Maßgabe des § 14 zulässig. 
Bei der Erneuerung ist der alte Pfandschein zurückzugeben, und es wird ein neuer Pfand- 
schein, in welchem die Nummer des vorigen zugleich mit bemerkt wird, ausgefolgt. 
Ein Anspruch auf die Erneuerung eines Pfandscheines steht dem Verpfänder nicht zu. 
g 16. 
Behufs Verkaufs der verfallenen Pfänder findet in jedem Monat eine Versteigerung statt. 
Die Pfänderversteigerungen sind öffentlich bekannt zu machen und werden durch den 
Vorstand des Leihamtes oder seinen Stellvertreter vorgenommen. 
Die Ablieferung eines Pfandes an den Steigerer darf nur gegen Barzahlung erfolgen; 
wird nicht bar bezahlt, so muß die sofortige Wiederversteigerung des Pfandes erfolgen. Der 
Steigerer wird in diesem Falle zu einem Gebot nicht mehr zugelassen, haftet für den Minder- 
erlös und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. 
Ausnahmsweise kann von dem Erfordernis der Barzahlung abgesehen werden, wenn der 
Steigerer kreditfähig ist und dem Leihamt hinreichende Sicherheit leistet. 
Der bei der Versteigerung als Ausrufspreis anzunehmende Betrag ist in der Weise zu 
bilden, daß der Darlehensbetrag, die erwachsenen Zinsen und Geschäftsgebühren und die Ver- 
steigerungsgebühr mit 5 Prozent des Darlehens zusammengezählt und das Ganze auf eine 
durch 10 teilbare Summe aufgerundet wird. 
Bei verfallenen Sparkassebüchern werden die Einlageguthaben nebst Zinsen bei der Spar- 
kasse gekündigt und erhoben. 
Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten vom Verfalltag ab muß jedes Pfand der Versteigerung 
ausgesetzt werden beziehungsweise nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen verwertet sein.
	        
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