Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

482 XXVI. 
8 24. 
Besitzstandstabelle und Besitzstandsauszug. 
(1I) Aus dem Vermessungs= und Boenitierungsregister wird die Besitzstandstabelle 
(Muster 5) und hieraus für den einzelnen Eigentümer der Besitzstandsauszug (Muster 6) 
aufgestellt. 
(2) In der Besitzstandstabelle werden alle Grundstücke der einzelnen, in alphabetischer 
Ordnung aufeinander folgenden Eigentümer einschließlich der zu gemeinsamen Anlagen dienenden 
Geländeflächen zusammengestellt und sodann nach ihrem Flächengehalt und nach ihrem Geld 
wert sowohl im ganzen als nach den Bonitierungsabschnitten summiert. 
(3) Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Grundstücke wird auf § 13 Absatz 2 verwiesen. 
Bei einem etwa noch vorhandenen Widerspruch des Verzeichnisses mit dem Grundbuch ist die 
im Verzeichnis mit roter Tinte vermerkte Eigentümerbezeichnung des Grundbuchs maßgebend. 
Das Eigentum des Ehemanns, der Ehefrau und der ehelichen Gütergemeinschaft ist unter 
besonderen Nummern aufzuführen. Bei Inhabern eines Stammguts sind die mit der Stamm- 
gutseigenschaft belasteten und die mit dieser nicht belasteten Grundstücke zu treunen. Im Mit- 
eigentum oder im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehende Grundstücke sind nach Maßgabe 
des § 126 Absatz 4 bis 7 der Dienstweisung für Bezirksgeometer einzutragen. Sind bei Mit- 
eigentum die Anteile oder bei einer Erbengemeinschaft die Erbteile verschieden, so sind diese 
anzugeben. 
(4) Der aus der Besitzstandstabelle gleichzeitig zu fertigende Besitzstandsauszug für den 
einzelnen Eigentümer weist grundstücksweise und im ganzen nach, wie viel Fläche und Geld- 
wert er zusammen und nach den einzelnen Klassen in das Unternehmen einwirft. Das 
Eigentum der Eheleute kann unter Sonderung des Eigentumes des Ehemanns, der Ehefrau 
und der Gütergemeinschaft in einem Besitzstandsauszug dargestellt werden. 
(5) Die Besitzstandstabelle wird von sämtlichen Mitgliedern der Vollzugskommission unter- 
zeichnet. Bei den Besitzstandsauszügen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden und des Geometers. 
(6) Dem Besitzstandswerk ist ein vom Geometer gefertigter Bericht über die Rechtschreibung 
der Eigennamen beizulegen, wie dies durch Erlaß vom 25. Januar 1889 Nr. 2010 für die 
Katastervermessung vorgeschrieben ist. 
8 25. 
Verzeichnis der vorübergehenden Wertserhöhungen und Wertsverminderungen. 
(1) Über die in § 21 erwähnten vorübergehenden Wertserhöhungen und Wertsverminderungen 
ist ein Verzeichnis nach dem Muster 7 aufzustellen. 
(2) Für jeden Grundeigentümer, auf dessen Gelände solche Verhältnisse vorkommen, wird 
der bezügliche Inhalt der vorgenannten Tabelle seinem Besitzstandsauszug am Schlusse angefügt, 
sofern die Abschätzung schon stattgefunden hat (vergleiche 8 21).
	        
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