Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

486 XXVI. 
Verzeichnis der künftigen gemeinsamen Aulagen. 
(1) Nach Genehmigung des Weg= und Grabennetzes (8 30) werden diese gemeinsamen 
Anlagen sofort ausgesteint, ausfgenommen und in dem Feldbereinigungsplan scharf gezeichnet. 
(2) Hierauf wird dasjenige Gelände nach Flächenmaß und Wert berechnet, welches für 
die genannten Anlagen erforderlich ist, und in das nach Muster 8 anzulegende Verzeichnis 
der künftigen gemeinsamen Anlagen eingetragen. 
(3) Der Geometer hat ferner, um die genaue Übertragung des Wegnetzes in die Kataster- 
pläne zu ermöglichen, eine deutliche Handzeichnung des Wegnetzes mit sämtlichen zur Bestim- 
mung der einzelnen Punkte benützten Maßzahlen anzufertigen. 
8 34. 
Teilungsmasse. 
(1) Nach Festsetzung des für die Wege und Gräben erforderlichen Geländes untersucht 
die Vollzugskommission zunächst, ob nicht außer diesem noch ein weiterer Geländeanteil aus 
der Gesamtmasse für unvorhergesehene Fälle (Unformen, Gewannecken rc.) oder zur Verwen- 
dung als sogenannte Massestücke vorzubehalten ist. Was von dem Gesamtwert der Masse 
nach Abzug des für die gemeinsamen Anlagen einschließlich der Massestücke erforderlichen 
Geländewertes übrig bleibt, bildet die Teilungsmasse, welche unter die Grundeigentümer nach 
Verhältnis ihres Anspruches zu verteilen ist. 
(2) Die Teilungsmasse ist am Kopf des Musters 9 (Anspruchsberechnung § 35) nachzuweisen. 
g 35. 
Anspruchsberechnung. 
(1) Sodann wird unter Berücksichtigung der Gesamtmasse (Vermessungs= und Bonitie- 
rungsregister Muster 4), sowie des Wertbetrages der gemeinsamen Anlagen (Muster 8) und 
des durch die etwa schon vorhandenen und der Masse zu Eigentum überlassenen Wege bereits 
gedeckten Teils dieses Erfordernisses der Abzug festgestellt, welcher an dem Gesamtwert der 
Masse behufs Bestreitung des für die gemeinsamen Anlagen (einschließlich der Massestücke) 
nötigen Geländes gemacht werden muß. Dieser Abzug wird am Kopf des Musters 9 
nachgewiesen. 
(2) Ist der prozentische Abzug für die Gesamtheit festgesetzt, so wird auf Grund der 
Besitzstandstabelle (Muster 5) für jeden einzelnen Eigentümer sein verhältnismäßiger Werts- 
anteil am Abzug für die gemeinsamen Anlagen, wie auch sein Anspruch an die Teilungsmasse 
berechnet und in die Anspruchsberechnung (Muster 9) eingetragen. 
(3) Das Ergebnis bildet für jeden Eigentümer den Anspruch, für welchen er bei 
dem Zuteilungsverfahren (dritter Abschnitt) in entsprechendem Gelände und, soweit erforderlich, 
in Geld zu befriedigen ist. In diesem Anspruch sind nur noch die Geldentschädigungen nicht 
enthalten, welche aus den vorübergehenden Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen ent- 
springen; diese sind in dem Verzeichnis Muster 7 besonders nachgewiesen.
	        
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