Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 487 
* 36. 
Behandlung von Sonderinteressen. 
(1) Wenn aus einzelnen gemeinsamen Anlagen einem oder mehreren bei dem Unternehmen 
beteiligten Grundstücken ein ganz besonderer Nutzen erwächst, so können zur Beschaffung des 
dazu nötigen Geländes oder eines Teils desselben die betreffenden Grundstücke zu einem ange- 
messenen Vorausbeitrag herangezogen werden. Ebenso kann hinsichtlich solcher Grundstücke, 
welche aus dem Unternehmen oder einzelnen Teilen desselben keinen oder nur einen geringen 
Nutzen ziehen, ein Beizug der betreffenden Eigentümer zu den gemeinsamen Anlagen nicht oder 
nur in vermindertem Maß stattfinden (Gesetz Artikel 8). In Fällen dieser Art erleidet die 
Anspruchsberechnung eine den besonderen Verhältnissen entsprechende Veränderung (vergleiche § 41). 
(2) Die Vollzugskommission hat über solche Sonderbehandlung von Grundstücken auf Grund 
sorgfältiger Erwägung der Verhältnisse zu beschließen und die über die Verhandlungen auf- 
zunehmende Niederschrift, worin die Sonderbehandlung zu begründen ist, wenn möglich zugleich 
mit dem Entwurf des Weg= und Grabennetzes (§5 30), anderenfalls in besonderer Vorlage 
an die Kulturinspektion einzusenden behufs Einholung der Genehmigung der Oberdirektion. 
Dritter Abschnitt. 
Zuteilung des Geländes an die Grundbesttzer und Festsetzung der Geldentschädigungen. 
* 37. 
Hauptgrundsätze für die Zuteilung. 
Vor Beginn der Zuteilungsarbeiten hat die Vollzugskommission über die Hauptgrundzüge 
zu beraten und zu beschließen, nach welchen die Neueinteilung der Grundstücke erfolgen soll. 
Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: 
1. Bei allen Beteiligten muß eine vollständige Ausgleichung des alten und neuen Besitz- 
standes — unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen — 
erfolgen. Dabei soll nach Vorschrift des Gesetzes (Artikel 9) für den Wert der ab- 
gegebenen Grundstücke, soweit irgend tunlich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung 
und möglichst gleicher Bodengüte geleistet werden, auch soll das neue Besitztum tun- 
lichst in gleicher Lage und in gleicher durchschnittlicher Entfernung vom Wohnsitz wie 
das frühere zugeteilt werden. In keinem Fall darf ein Beteiligter gegen seinen Willen 
zu einer Auderung seines Wirtschaftsbetriebes veranlaßt werden. 
2. Demnach ist eine tunlichste Ubereinstimmung zwischen dem alten und neuen Besitz- 
stand insbesondere herbeizuführen: 
a. bezüglich der Kulturart (Acker, Wiese Lc.), 
b. bezüglich der Bodenart (Bonitätsklassen), 
e. bezüglich der steilen oder ebenen, hohen oder tiefen, südlichen oder nördlichen Lage, 
d. bezüglich der durchschnittlichen Entfernung vom Wohnsitz beziehungsweise Wirt- 
72.
	        
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