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* 36.
Behandlung von Sonderinteressen.
(1) Wenn aus einzelnen gemeinsamen Anlagen einem oder mehreren bei dem Unternehmen
beteiligten Grundstücken ein ganz besonderer Nutzen erwächst, so können zur Beschaffung des
dazu nötigen Geländes oder eines Teils desselben die betreffenden Grundstücke zu einem ange-
messenen Vorausbeitrag herangezogen werden. Ebenso kann hinsichtlich solcher Grundstücke,
welche aus dem Unternehmen oder einzelnen Teilen desselben keinen oder nur einen geringen
Nutzen ziehen, ein Beizug der betreffenden Eigentümer zu den gemeinsamen Anlagen nicht oder
nur in vermindertem Maß stattfinden (Gesetz Artikel 8). In Fällen dieser Art erleidet die
Anspruchsberechnung eine den besonderen Verhältnissen entsprechende Veränderung (vergleiche § 41).
(2) Die Vollzugskommission hat über solche Sonderbehandlung von Grundstücken auf Grund
sorgfältiger Erwägung der Verhältnisse zu beschließen und die über die Verhandlungen auf-
zunehmende Niederschrift, worin die Sonderbehandlung zu begründen ist, wenn möglich zugleich
mit dem Entwurf des Weg= und Grabennetzes (§5 30), anderenfalls in besonderer Vorlage
an die Kulturinspektion einzusenden behufs Einholung der Genehmigung der Oberdirektion.
Dritter Abschnitt.
Zuteilung des Geländes an die Grundbesttzer und Festsetzung der Geldentschädigungen.
* 37.
Hauptgrundsätze für die Zuteilung.
Vor Beginn der Zuteilungsarbeiten hat die Vollzugskommission über die Hauptgrundzüge
zu beraten und zu beschließen, nach welchen die Neueinteilung der Grundstücke erfolgen soll.
Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Bei allen Beteiligten muß eine vollständige Ausgleichung des alten und neuen Besitz-
standes — unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen —
erfolgen. Dabei soll nach Vorschrift des Gesetzes (Artikel 9) für den Wert der ab-
gegebenen Grundstücke, soweit irgend tunlich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung
und möglichst gleicher Bodengüte geleistet werden, auch soll das neue Besitztum tun-
lichst in gleicher Lage und in gleicher durchschnittlicher Entfernung vom Wohnsitz wie
das frühere zugeteilt werden. In keinem Fall darf ein Beteiligter gegen seinen Willen
zu einer Auderung seines Wirtschaftsbetriebes veranlaßt werden.
2. Demnach ist eine tunlichste Ubereinstimmung zwischen dem alten und neuen Besitz-
stand insbesondere herbeizuführen:
a. bezüglich der Kulturart (Acker, Wiese Lc.),
b. bezüglich der Bodenart (Bonitätsklassen),
e. bezüglich der steilen oder ebenen, hohen oder tiefen, südlichen oder nördlichen Lage,
d. bezüglich der durchschnittlichen Entfernung vom Wohnsitz beziehungsweise Wirt-
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