Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

488 XXVI. 
schaftshof; Ausmärker aus Nachbargemarkungen sind auf ihren Wunsch, soweit 
dies ohne Benachteiligung anderer geschehen kann, an die betreffende Gemarkungs- 
grenze oder in deren Nähe zu verlegen. 
3. Auch wenn eine Zusammenlegung von Grundstücken nicht den eigentlichen Gegenstand 
des Unternehmens bildet, wird die Vollzugskommission die Beteiligten auf die Zweck- 
mäßigkeit eines möglichst geschlossenen Grundbesitzes hinweisen und während des 
Geschäftsvollzuges auf eine tunlichste Zusammenlegung besonders kleiner und folgeweise 
unwirtschaftlicher Parzellen hinwirken. 
4. Liegen bei einzelnen Grundstücken besondere Verhältnisse vor, welche sie den 
Eigentümern überaus wertvoll erscheinen lassen, so daß eine Ausgleichung nur schwer 
gefunden werden könnte (z. B. beim Vorhandensein sehr hochwertiger Obstbäume), so ist 
solchen Verhältnissen bei der Zuteilung Rechnung zu tragen und der den besonderen 
Wert bedingende Besitz dem Eigentümer zu belassen, sofern dies ohne Benachteiligung 
einer zweckmäßigen Ausführung des Unternehmens geschehen kann. 
5. ÜUberhaupt sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen, soweit dies 
nach den Erfordernissen einer zweckmäßigen Feldbereinigung zulässig erscheint. Solchen 
Anträgen dagegen, welche auf eine unnötige und unwirtschaftliche Zerstückelung des 
Grundbesitzes gerichtet sind, ist entgegenzutreten. 
8 38. 
Zuteilungsentwurf. 
(1) Um den beteiligten Grundbesitzern Gelegenheit zur Außerung von Wünschen hinsicht- 
lich der Zuteilung zu geben, kann die Kulturinspektion die Abhaltung einer Tagfahrt anordnen 
(Wunschtagfahrt). Die vorgebrachten Wünsche sind zu prüfen, und soweit sie beachtens- 
wert und mit dem Zweck des Unternehmens vereinbarlich erscheinen, zur Berücksichtigung bei 
der Zuteilung vorzumerken. 
(2) Nach Feststellung der für die Zuteilung maßgebenden Grundzüge durch die Vollzugs- 
kommission und Bekanntgabe der bezüglichen Beschlüsse an den Geometer hat letzterer den 
Entwurf für die Zuteilung des Geländes an die Grundeigentümer zu fertigen. 
(3) Zu diesem Behufe zerlegt er zunächst, um eine bessere Übersicht über das einzuteilende 
Gelände zu erlangen, die Gesamtfläche unter Benützung der durch die neuen Wege und 
Gräben geschaffenen Gewanneinteilung in eine Anzahl Abteilungen, welche in der Richtung 
der neuen Grundstücke abgegrenzt sind: Elemente. Diese werden mit fortlaufenden Nummern 
versehen und im Feldbereinigungsplan blau eingezeichnet, hierauf nach Flächenmaß und Wert 
berechnet und in einem Verzeichnis unter Benützung des Musters 4 zusammengestellt. Mit 
Hilfe der Elemente wird alsdann auf besonderem Plan der Zuteilungsentwurf bearbeitet, 
aus welchem die Aufeinanderfolge der neuen Grundstücke und deren annähernde Form 
und Lage muß ersehen werden können; die Eigentümer sind bei den einzelnen Grundstücken 
einzuschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.