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(4) Der vom Geometer bearbeitete Zuteilungsentwurf ist von der Vollzugskommission
eingehend zu prüfen und zu beraten.
(5) Der Geometer hat die von der Kommission beschlossenen Anderungen ohne Verzug
vorzunehmen, überhaupt den Entwurf unter Aufwendung der größten Sorgfalt so zu gestalten,
daß er den Beschlüssen der Kommission in allen Teilen entspricht.
(6) Sofern der Geometer glaubt, gegen die bezüglich der Zuteilung seitens der Kommission
an ihn ergehenden Weisungen Bedenken tragen zu müssen, hat er sich hierwegen an die Kultur-
inspektion zu wenden, welche in wichtigeren Fällen die Entscheidung der Oberdirektion einholt.
(7) Die über den Zuteilungsentwurf gepflogenen Beratungen sind protokollarisch aufzu-
zeichnen; über die endgültige Genehmigung des Entwurfes hat die Vollzugskommission förmlich
zu beschließen.
(8) Die eingehende und gründliche Prüfung des Zuteilungsentwurfes unter genauer
Orientierung über alle in Betracht kommenden örtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Ver-
hältnisse wird bei der großen Wichtigkeit dieser Arbeit den Vollzugskommissionen besonders
zur Pflicht gemacht.
(9) Die Vollzugskommission kann auch beschließen, daß dem Geometer bei dem Entwurf
der Zuteilung jeweils einer oder zwei der Sachverständigen zur Mitwirkung und Unterstützung
beigegeben werden.
§ 39.
Graphische Zuteilung des neuen Besitzstandes. Zuteilungsregister und Zuteilungstabelle.
(1) Nach Maßgabe des von der Vollzugskommission genehmigten Zuteilungsentwurfes hat
alsdann der Geometer auf dem Feldbereinigungsplau die Zuteilung des neuen Besitzstandes
geometrisch genau auszuführen Die neuen Eigentumsgrenzen sind hierbei mit scharfen kräftigen
Tuschlinien, die Nummern der neuen Grundstücke mit roten arabischen Ziffern zu bezeichnen.
(2) Die Grundstücke des neuen Besitzstandes werden nach der Nummernfolge des Planes
in dem nach Muster 10 anzulegenden Zuteilungsregister nach Flächeumaß und Wert — sowohl
im ganzen als nach den Bonitierungsabschnitten (§ 22) — dargestellt, wobei in gleicher Weise
wie beim Vermessungs= und Bonitierungsregister (Muster 4) die Flächenzahlen schwarz, die
darunter zu setzenden Wertziffern dagegen rot zu schreiben sind. Das Zuteilungsregister ist
am Schluß zusammenzustellen und bezüglich der Endsummen auf die Übereinstimmung mit dem
Vermessungs= und Bonitierungsregister zu prüfen und zu beurkunden.
(3) Aus dem Zuteilungsregister wird sodann mit Hilfe der Besitzstandstabelle (Muster 5) die
Zuteilungstabelle (Muster 11) zusammengestellt, welche die sämtlichen Eigentümer in alphabetischer
Orduung — in genauer Übereinstimmung mit der Besitzstandstabelle — mit ihren neuen
Grundstücken nach Flächeumaß und Wert zu enthalten hat.
(4) Zuteilungsregister und Zuteilungstabelle werden vom Geometer und den übrigen Mit-
gliedern der Vollzugskommission unterschrieben.