Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 489 
(4) Der vom Geometer bearbeitete Zuteilungsentwurf ist von der Vollzugskommission 
eingehend zu prüfen und zu beraten. 
(5) Der Geometer hat die von der Kommission beschlossenen Anderungen ohne Verzug 
vorzunehmen, überhaupt den Entwurf unter Aufwendung der größten Sorgfalt so zu gestalten, 
daß er den Beschlüssen der Kommission in allen Teilen entspricht. 
(6) Sofern der Geometer glaubt, gegen die bezüglich der Zuteilung seitens der Kommission 
an ihn ergehenden Weisungen Bedenken tragen zu müssen, hat er sich hierwegen an die Kultur- 
inspektion zu wenden, welche in wichtigeren Fällen die Entscheidung der Oberdirektion einholt. 
(7) Die über den Zuteilungsentwurf gepflogenen Beratungen sind protokollarisch aufzu- 
zeichnen; über die endgültige Genehmigung des Entwurfes hat die Vollzugskommission förmlich 
zu beschließen. 
(8) Die eingehende und gründliche Prüfung des Zuteilungsentwurfes unter genauer 
Orientierung über alle in Betracht kommenden örtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Ver- 
hältnisse wird bei der großen Wichtigkeit dieser Arbeit den Vollzugskommissionen besonders 
zur Pflicht gemacht. 
(9) Die Vollzugskommission kann auch beschließen, daß dem Geometer bei dem Entwurf 
der Zuteilung jeweils einer oder zwei der Sachverständigen zur Mitwirkung und Unterstützung 
beigegeben werden. 
§ 39. 
Graphische Zuteilung des neuen Besitzstandes. Zuteilungsregister und Zuteilungstabelle. 
(1) Nach Maßgabe des von der Vollzugskommission genehmigten Zuteilungsentwurfes hat 
alsdann der Geometer auf dem Feldbereinigungsplau die Zuteilung des neuen Besitzstandes 
geometrisch genau auszuführen Die neuen Eigentumsgrenzen sind hierbei mit scharfen kräftigen 
Tuschlinien, die Nummern der neuen Grundstücke mit roten arabischen Ziffern zu bezeichnen. 
(2) Die Grundstücke des neuen Besitzstandes werden nach der Nummernfolge des Planes 
in dem nach Muster 10 anzulegenden Zuteilungsregister nach Flächeumaß und Wert — sowohl 
im ganzen als nach den Bonitierungsabschnitten (§ 22) — dargestellt, wobei in gleicher Weise 
wie beim Vermessungs= und Bonitierungsregister (Muster 4) die Flächenzahlen schwarz, die 
darunter zu setzenden Wertziffern dagegen rot zu schreiben sind. Das Zuteilungsregister ist 
am Schluß zusammenzustellen und bezüglich der Endsummen auf die Übereinstimmung mit dem 
Vermessungs= und Bonitierungsregister zu prüfen und zu beurkunden. 
(3) Aus dem Zuteilungsregister wird sodann mit Hilfe der Besitzstandstabelle (Muster 5) die 
Zuteilungstabelle (Muster 11) zusammengestellt, welche die sämtlichen Eigentümer in alphabetischer 
Orduung — in genauer Übereinstimmung mit der Besitzstandstabelle — mit ihren neuen 
Grundstücken nach Flächeumaß und Wert zu enthalten hat. 
(4) Zuteilungsregister und Zuteilungstabelle werden vom Geometer und den übrigen Mit- 
gliedern der Vollzugskommission unterschrieben.
	        
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