Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

498 XXVI. 
Muster 15 zu fertigen und samt der Grundbuchnachweisung der Grundbuchaussichtsbehörde 
zur Prüfung vorzulegen. 
(11) In der Pfandbuchnachweisung sind diejenigen auf Grund von Ziffer 1 und 3 des 
Artikel 10 des Gesetzes zu erkennenden Geldentschädigungen aufzunehmen, welche nicht nach 
Abzug der auf das Grundstück entfallenden Bereinigungskosten ganz unbedeutend oder im 
Verhältnis zu dem Wert des verpfändeten Grundstückes unverhältnismäßig gering sind; nicht 
aufzunehmen sind also z. B. Entschädigungen von 2 + oder solche von einem Prozent des 
Wertes des belasteten Grundstückes; ferner sind nicht aufzunehmen Entschädigungen, welche 
wegen nur vorübergehender Wertsverminderung (Ziffer 2 von Artikel 10 des Gesetzes) zu 
entrichten sind (also nicht z. B. solche wegen Verlust von Kleesaat oder von einem Obstbaume, 
wohl aber solche wegen Unform). 
(12) Nach vollzogener Prüfung und Erledigung der hierbei zutage getretenen Bean- 
standungen sorgt die Grundbuchaufsichtsbehörde dafür, daß die Nachweisung als Beilage zum 
Unterpfandsbuch genommen und doß in letzterem die eingetretene Anderung bei jedem betreffenden 
Eintrag unter Hinweisung auf diese Beilage bemerkt wird. Ferner ist jedem Vorzugs= und 
Unterpfandsberechtigten die eingetretene Anderung mittelst einer vom Pfandgerichte unter- 
schriebenen Fertigung zu eröffnen, auch auf Verlangen des Berechtigten auf der älteren Pfand- 
urkunde zu beurkunden. Die Grundbuchaufsichtsbehörde wird ferner bei der Grund= und 
Pfandbuchsvisitation prüfen, ob die in den Vorzugs= und Unterpfandsrechten auf bestimmten 
Liegenschaften eingetretenen Anderungen bei jedem Eintrag unter Hinweisung auf die Beilage 
bemerkt wurden. 
(13) Damit die Pfandgläubiger ihre Rechte auf Geldentschädigungen nach Artikel 15 
des Gesetzes und § 24 der Vollzugsverordnung mit Erfolg wahren können, hat die Vollzugs- 
kommission in den Fällen, wo die gemäß Artikel 10 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes dem Pfand- 
schuldner (Eigentümer) zuerkannte Geldentschädigung nach Absatz 2 von Ziffer 4 seinerzeit in 
die Pfandbuchnachweisung aufzunehmen ist, den Gemeinderat als Pfandgericht rechtzeitig zu 
ersuchen, die in dem vorhergehenden Absatz bezeichnete Benachrichtigung an die zu dieser Geld- 
entschädigung anspruchsberechtigten Pfandgläubiger so frühzeitig zu bewirken, daß die letzteren 
ihre Rechte vor der Auszahlung der Geldentschädigung wahren können. Mit der hiernach 
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 15 bis 17 der Verordnung des Großherzoglichen 
Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 2. August 1886, den Vollzug der 
Gesetze über die Bereinigung der Unterpfandsbücher betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1886 Nr XXXVII), zu vollziehenden Benachrichtigung hat der Gemeinderat den Vorzugs- 
und Unterpfandsberechtigten zugleich zu eröffnen: 
1. daß sie gemäß § 24 der landesherrlichen Verordnung vom 21. Mai 1886, die Ver- 
besserung der Feldeinteilung betreffend, darauf dringen können, daß die Geldentschädigung 
bis zur Verständigung mit dem Grundeigentümer nach Maßgabe des Gesetzes vom 
7. Juni 1884 (in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1899), die öffentliche Hinter- 
legung von Geld und Wertpapieren betreffend, hinterlegt werde; 
2. daß ein bezüglicher Antrag bei der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
 
	        
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