Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 499 
baues zu stellen und von diesem Vorhaben binnen acht Tagen von der Zustellung 
der gemeinderätlichen Eröffnung ab der Vollzugskommission Nachricht zu geben ist, 
andernfalls nach Ablauf dieser Frist die Auszahlung der Geldentschädigungen an die 
Grundeigentümer erfolgen werde. 
(14) Den Kulturinspektionen wird die Überwachung des Vollzugs dieser Vorschrift zur 
besonderen Pflicht gemacht. 
II. Wenn die von der Feldbereinigung betroffenen Grundstücke dem 
Reichsgrundbuchrecht unterworfen sind, so gelten die unter I Absatz 1 bis 7 
gegebenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß für die Grundbuchnachweisung statt des 
Musters 14 das Muster Anlage 1 zu der vom Justizministerium am 22. Juli 1903 erlassenen 
Anweisung zur Buchung von Feldbereinigungen zu benützen und daß für das Verfahren bei 
den Grundbuchämtern diese Anweisung zu beachten ist. 
55. 
Beschaffung der Unterlagen für die Fortführung des Vermessungswerks. 
(1) Der Geometer, dem die geometrischen Arbeiten für die Feldbereinigung in einer 
schon vermessenen Gemarkung übertragen sind, hat auch die zur Fortführung des Vermessungs- 
werks erforderlichen Unterlagen zu bearbeiten. 
2 Dazu gehört: 
a. die Bestimmung und Aufnahme einer genügenden Anzahl von Polygonpunkten zur 
Festlegung des Weg= und Straßennetzes; 
b. die Ausführung der zum Anschluß an die unveränderten Grenzgebiete etwa erforder- 
lichen Messungen; 
. die Anlegung von Handrissen über den neuesten Stand der an dem Unternehmen 
beteiligten Grundstücke; 
d. eine Zusammenstellung der Grundstücksbreiten und 
e. ein Flächenbestandsverzeichnis nach Muster 28 der Dienstweisung für die Bezirks- 
geometer mit Nachweisung der Flächeninhalte und Kulturarten des alten und neuen 
Bestandes sowie des etwaigen Ab= und Zugangs in der ursprünglichen Vermessung. 
(3) Über die Behandlung dieser Arbeiten wird folgendes bestimmt: 
Polygonarvermessung: 
a. eine Polygonaraufnahme im neuen Besitzstande dadurch zu umgehen, daß die neuen 
Weggrenzen 2c. an alte, in Wegfall kommende Polygonpunkte angeschlossen werden, 
ist unstatthaft; 
. die neu bestimmten Polygonpunkte sind in einem Nachtrag zum Koordinatenwerzeichnis 
unter entsprechender Überschrift aufzuführen; 
die in Wegfall kommenden Polygonpunkte sind im Verzeichnis leicht zu durchstreichen, 
jedoch so, daß die Ziffern noch lesbar bleiben. Wenn Grenzsteine wegfallen, welche 
zugleich Polygonpunkte waren und im neuen Besitzstande zur Bestimmung von Schnitt- 
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