Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

34 III. 
Die Leihamtskommission ist indessen berechtigt, in außerordentlichen Fällen bis zum Ablauf 
von zwei Jahren, vom Verfalltag an gerechnet, den Mehrerlös gegen Rückgabe des Pfand- 
scheins auszufolgen. 
Mehrerlöse unter 10 K werden nicht ausbezahlt. 
Das Gleiche gilt für die bei der Verwertung von Sparkassebüchern sich ergebenden 
Mehrerlöse. 
§ 22. 
Das städtische Leihamt haftet für die sichere Aufbewahrung der Pfänder nach allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen. 
Wenn Pfänder während ihrer Aufbewahrung beim Leihamt beschädigt werden oder in 
Verlust geraten, so hat die Kasse und zwar unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den schuldigen 
beziehungsweise haftbaren Beamten nur nach dem im Pfandschein angegebenen Wert Ersatz 
zu leisten. 
Wegen Beschädigung der Pfänder durch Mottenfraß kann eine Vergütung nicht beansprucht 
werden; ebensowenig, wenn Pfänder infolge ihrer eigenen Beschaffenheit, durch höhere 
Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse Schaden leiden. 
Alle Pfänder sind in der Höhe des Schätzungswertes gegen Feuersgefahr zu versichern. 
8 23. 
Wird dem städtischen Leihamt der Verlust oder die Vernichtung eines Pfandscheines 
glaubhaft gemacht, so hat das Leihamt auf Antrag des Berechtigten den Inhaber der Urkunde 
(Pfandschein) zur Geltendmachung seiner Ansprüche unter der Androhung des Rechtsnachteils, 
daß nach Ablauf von 4 Wochen die Kraftloserklärung des Pfandscheines erfolgen werde, 
mindestens einmal im amtlichen Verkündigungsblatt für den Bezirk Mannheim aufzufordern. 
Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu erlegen. 
Werden innerhalb jener Frist keine Ansprüche erhoben, so wird der Pfandschein vom 
städtischen Leihamt für kraftlos erklärt und dem Antragsteller eine zweite, als Duplikat zu 
bezeichnende Ausfertigung des Pfandscheines ausgefolgt. 
Meldet sich der Inhaber des ausgeschriebenen Pfandscheines rechtzeitig auf die ergangene 
Ladung, so wird das Leihamt denselben von dem Sachverhalt in Kenntnis setzen, den Pfand- 
schein einbehalten und dem Antragsteller über die Person des Inhabers Mitteilung machen 
mit dem Anfügen, daß, wenn binnen 4 Wochen keine Einigung erzielt oder der Nachweis der 
erhobenen gerichtlichen Klage nicht erbracht sein sollte, das Pfand an den Inhaber des Original- 
Pfandscheines ausgefolgt werden würde. 
8 24. 
Wird der Pfandschein vorgelegt, nachdem er auf Grund des Verfahrens nach § 23 für 
kraftlos erklärt worden ist, so wird dem Inhaber des Pfandscheins auf Verlangen derjenige 
genannt, auf dessen Antrag die Kraftloserklärung erfolgt ist. 
Dem Inhaber des Pfandscheines bleibt es in diesem Falle überlassen, gegen den Genannten 
den Rechtsweg zu beschreiten.
	        
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