Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

502 XXVI. 
die Vorarbeiten für jede der beteiligten Gemarkungen anzufertigen, und ist für jedes Unter- 
nehmen die vorgeschriebene Abstimmungstagfahrt abzuhalten. Die Vollzugskommissionen, für 
welche in einem solchen Fall zweckmäßig ein gemeinsamer Vorsitzender und derselbe Geometer 
ernannt wird, können aber beschließen, gemeinsame Sitzungen zu halten und sich über die 
Ausführung gleich einem einzigen Unternehmen zu verständigen; Akten und Pläne sind für jede 
der beteiligten Gemarkungen getrennt zu halten, die Pläne können aber, soweit es zum Ver- 
ständnisse oder zur Vereinfachung wünschenswert ist, das ganze Unternehmen umfassen, müssen 
jedoch alsdann so vielfach ausgefertigt werden, als Gemarkungen beteiligt sind. Es genügen 
hierzu Pausen des Originalplans, die jedoch aus dauerhaftem Material hergestellt sein müssen. 
In der Abstimmungstagfahrt kann durch die gesetzliche Mehrheit bestimmt werden, daß die 
Besitzstands= und die Schlußtagfahrt nur in einem der beteiligten Orte für die Beteiligten aller 
Gemarkungen stattfinde. 
(2) Erstreckt eine Feldbereinigung sich über mehrere Gemarkungen derart, daß sie in der 
Hauptsache auf einer Gemarkung sich vollzieht und nur kleinere Teile anstoßender Gemarkungen 
mit umfaßt, so kann auch eine gemeinsame Vollzugskommission für das ganze Unternehmen 
gewählt werden, welcher Sachverständige und Vertreter aus jeder beteiligten Gemarkung angehören; 
in diesem Falle kann weiter bestimmt werden, daß die Beschlüsse, welche die hauptbeteiligte 
Gemarkung betreffen, nur unter Mitwirkung von Sachverständigen dieser Gemarkung, die 
Beschlüsse, die eine andere Gemarkung betreffen, unter Hinzutritt des oder der Sachverständigen 
dieser Gemarkung gefaßt werden. 
§659 
Gleichzeitige Vornahme von Feldbereinigungen auf gegenscitig anstoßenden Gemarkungen mit Verlegung 
der Gemarkungsgrenze. 
(1) Soll mit einem über zwei oder mehrere aneinanderstoßende Gemarkungen sich erstreckende 
Feldbereini ternehmen eine Anderung der Gemarkungsgrenze verbunden werden, so ist 
für die Ausarbeitung der Besitzstandswerke, welche gemäß § 58 für jede der beteiligten 
Gemarkungen getrennt aufzustellen sind, die bisherige Gemarkungsgrenze maßgebend. Die 
einzelnen, an der Grenze liegenden Grundstücke oder Grundstücksabschnitte sind somit jeweils 
in das Besitzstandswerk derjenigen Gemarkung aufzunehmen, welcher sie nach Maßgabe der 
bisherigen Gemarkungsgrenze angehören. Es ist unzulässig, Grundstücke oder Grundstücks- 
abschnitte, welche durch eine geplante Grenzverlegung in die Nachbargemarkung übergehen 
sollen, schon zum voraus in das Besitzstandswerk dieser letzteren Gemarkung aufzunehmen. 
Nur bei der Ausfertigung der Besitzstandsauszüge können, falls für die Bereinigung 
auf den anstoßenden Gemarkungen derselbe Vorsitzende und Geometer ernannt ist, die auf 
verschiedenen Gemarkungen liegenden Grundstücke oder Grundstücksabschnitte eines Eigentümers 
— unter geeigneter üÜberschrift bezüglich der Gemarkung — in einem Auszug vereinigt werden. 
(2) Die Ausführung der Zuteilungswerke hat unter Zugrundlegung der zu- 
künftigen Gemarkungsgrenze zu geschehen. Zu dem Zweck ist alsbald nach Feststellung des 
Wegnetzes und vor Beginn der eigentlichen Zuteilungsarbeiten zunächst der neue Grenzzug 
 
	        
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