Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 503 
im Benehmen der beiderseitigen Vollzugskommissionen und unter Mitwirkung der Gemeinderäte 
der beteiligten Gemarkungen auszumitteln und hierbei zu bestimmen, welche Grundstücke oder 
Grundstücksabschnitte etwa aus der einen in die andere Gemarkung übergehen sollen. Als 
übergehende Grundstücke sind nur diejenigen Grundstücke anzusehen, für welche dem Eigentümer 
Ersatzstücke in der alten Gemarkung nicht zugeteilt werden sollen. 
(3) Wenn so der neue Grenzzug im Entwurf festgestellt ist, so ist in einem Nachtrag 
zum Vermessungs= und Bonitierungsregister der zukünftige Gemarkungsbestand 
nach Fläche und Wert summarisch nachzuweisen, gleichzeitig ist bei denjenigen Grundstücken 
oder Abschnitten, welche in die andere Gemarkung übergehen, dieses an den betreffenden 
Stellen im Register vorzumerken (etwa durch die Bemerkung: geht nach Gemarkung N über). 
Ebenso ist in der Besitzstandstabelle für jeden Grundbesitzer, dessen Eigentum in die andere 
Gemarkung übergehen soll, durch einen Nachtrag der nach Maßgabe der zukünftigen Gemarkungs- 
grenze berichtigte Anspruch in der betreffenden Gemarkung nachzuweisen. 
(4) Bei Bearbeitung des Zuteilungsregisters und der Zuteilungstabelle ist 
sodann nur der zukünftige Bestand der Gemarkungen, wie er sich infolge der Verlegung der 
Gemarkungsgrenze gestalten wird, in Betracht zu ziehen. 
(5) Die Grenzverlegung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vergleiche § 57) 
durchzuführen, spätestens sobald die Zuteilung der neuen Grundstücke feststeht, also sobald die 
in der Schlußtagfahrt erhobenen Beschwerden erledigt sind oder — sofern keine auf die Grenz- 
verlegung Bezug habende Beschwerden vorgebracht worden sind — sofort nach der Schlußtagfahrt. 
(6) Die vorbereitenden Schritte zur Grenzverlegung sind jedoch schon früher einzuleiten, 
indem die nach § 9 Absatz 1 der Verordnung vom 1. August 1854 mit den Gemeindevertretern 
zu führenden Verhandlungen schon bei der Festsetzung des neuen Grenzzuges (siehe oben Absatz 3) 
zu geschehen haben, wobei das durch § 24 der Vermessungsanweisung näher bezeichnete Protokoll 
über die Grenzverlegung aufgestellt und nach Gutheißung der Oberdirektion von den Gemeinde- 
vertretern und der Vollzugskommission unterzeichnet wird. In dem hierzu zu fertigenden Handriß 
genügt die Angabe des alten und neuen Grenzzuges (ohne Bezeichnung der Lage der Grundstücke) 
und die bildliche Darstellung der mit der Grenze etwa zusammenfallenden Wege, Gräben 2c. 
Sobald späterhin die Schlußtagfahrt und Beschwerdenerledigung stattgefunden hat, werden 
ohne Verzug die weiteren Verhandlungen nach § 9 der Verordnung vom 1. August 1854 mit 
denjenigen Güterbesitzern, deren Eigentum aus der einen in die andere Gemarkung übergehen 
soll, gepflogen. Sind auch diese Verhandlungen abgeschlossen, so ist nach § 9 Schlußsatz der 
Verordnung vom 1. August 1854 die staatliche Genehmigung zur Grenzverlegung einzuholen. 
(7) In das nach § 12 Absatz 2 der Verordnung vom 1. August 1854 zu fertigende 
Verzeichnis sind nur die von einer Gemarkung in die andere übergehenden Grundstücke 
aufzunehmen, für welche der Eigentümer infolge der gleichzeitigen Feldbereinigung keine in 
der alten Gemarkung belegenen Ersatzstücke erhält (siehe oben Absatz 2), so daß die Aufnahme 
derjenigen Grundstücke unterbleibt, an deren Stelle infolge der gleichzeitigen Feldbereinigung 
andere auf derselben Gemarkung belegene Grundstücke getreten sind. Ebenso ist die in 
§ 15 der Verordnung vom 1. August 1854 vorgeschriebene Benachrichtigung der Pfand- 
74.
	        
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