Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

504 XXVI. 
gläubiger sowie derjenigen, welchen ein Erbbaurecht oder eine Grunddienstbarkeit an den 
beteiligten Grundstücken zusteht, nur hinsichtlich der Grundstücke zu vollziehen, für welche der 
Eigentümer in der bisherigen Gemarkung eine Abfindung nicht erhalten hat. Hinsichtlich der 
anderen Grundstücke erfolgt die Benachrichtigung erst nach der Schlußbestätigung. 
(8) Wenn die von den Vertretern der einen Gemarkung beantragte, beziehungsweise von 
den beiderseitigen Vollzugskommissionen vereinbarte Grenzverlegung die Zustimmung der Ver- 
treter der anderen Gemarkung oder beteiligten Güterbesitzer nicht erhält, so ist die für diesen 
Fall gemäß § 10 Absatz 1 der Verordnung vom 1. August 1854 an das Bezirksamt zu 
erstattende Vorlage gleichfalls erst nach der endgültigen Festsetzung des neuen Besitzstandes, 
beziehungsweise nach der Schlußtagfahrt und Beschwerdenerledigung, jedoch vor Erteilung der 
Schlußbestätigung der Feldbereinigung zu bewirken. 
(9) Erst nach vollständiger Beendigung des Grenzverlegungsverfahrens und erfolgter 
staatlicher Genehmigung der neuen Gemarkungsgrenze kann die Schlußbestätigung der 
Feldbereinigung beantragt werden, weshalb der Geometer von der erfolgten Grenzverlegung 
die Kulturinspektion in Kenntnis zu setzen hat. Dabei ist jedoch die durch §§ 13 ff. der 
Verordnung vom 1. August 1854 vorgeschriebene Eintragung in die Grund= und Lagerbücher 
nicht abzuwarten. 
(10) Zu der durch § 12 Absatz 1 der Verordnung vom 1. August 1854 vorgeschriebenen 
Planfertigung genügen Pausen des Feldbereinigungsplaus, die jedoch aus dauerhaftem Material 
hergestellt sein müssen. 
(11) Wenn Grundstücke oder Grundstücksabschnitte infolge der Grenzverlegung aus der 
einen Gemarkung in die andere übergehen, so sind sie in die Grundbuchnachweisungen der 
beiden beteiligten Gemeinden nach Maßgabe des Musters 14 aufzunehmen. 
Vierter Teil. 
Besondere Vorschriften für das Weganlageverfahren. 
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Ermittlung des zu der Weganlage erforderlichen Geländes und der hierfür zu leistenden Entschädigungen. 
(1) Sofern für ein auf die Veränderung beziehungsweise Neuanlegung von Feldwegen 
ohne jede Grundstücksverlegung beschränktes Unternehmen die Oberdirektion die Vereinigung 
der Besitzstandsaufnahme mit dem Zuteilungsverfahren gemäß § 9 der Vollzugsverordnung 
(Schlußsatz) gestattet hat, treten folgende Vereinfachungen des im zweiten Teil, erster bis 
dritter Abschnitt, vorgeschriebenen Verfahrens ein: 
(2) Die Vollzugskommission, beziehungsweise der als Mitglied derselben bestellte Geometer 
hat auf Grund des in der Abstimmungstagfahrt beschlossenen Planes unter Leitung der Kultur- 
inspektion die neuen Weganlagen im Feld abzustecken und hiernach die an dem Unternehmen — 
durch Abgabe oder durch Annahme von Gelände, durch Gewährung oder Auferlegung von
	        
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