Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

506 XXVI. 
(9) Wegen Aufstellung der Tabellen über Geländeentschädigung, der Grundbuchnachweisung 
und Lastennachweisung und wegen des Verfahrens des Grundbuchamts unter der Herrschaft 
des neuen Rechts siehe die Anweisung zur Buchung von Feldbereinigungen vom 22. Juli 1903 
und Anlage 7 bis 12. 
§ 61. 
Prüfung und Schlußverfahren. 
(1) Ist dergestalt festgestellt, was jeder Eigentümer zu der Weganlage abzutreten oder 
an Gelände anzunehmen und dafür an Entschädigung, sowie für etwaige vorübergehende Wert- 
erhöhungen oder Wertverminderungen zu empfangen beziehungsweise zu vergüten hat, so 
sind unter Benützung des Musters 16 die Zuteilungsauszüge aufzustellen. In diese sind auch 
die Geldentschädigungen aus der Tabelle Muster 17 aufzunehmen. Sodann sind sämtliche 
Pläne, Tabellen und Akten, einschließlich der Vorarbeiten und Kostenüberschläge, der Ober= 
direktion zur Prüfung vorzulegen, nach deren Beendigung das Schlußverfahren gemäß §88 46 ff. 
stattzufinden hat. 
(2) Auszüge sind den Beteiligten auch dann zuzustellen, wenn sie kein Gelände abzugeben 
oder anzunehmen haben, sondern bloß durch Gewährung oder Auferlegung dinglicher Rechte 
und Lasten oder durch Leistung von Kostenbeiträgen beteiligt erscheinen. 
(3) Nach vollständiger Erledigung der etwa erhobenen Beschwerden ist gemäß § 51 die 
Schlußbestätigung der Oberdirektion einzuholen. 
862. 
Nachweisungen zum Grundbuch und zum Pfandbuch. 
(1) Die Aufstellung einer Nachweisung über die eingetretenen Eigentumsveränderungen 
zum Grund= und zum Pfandbuch hat nur bezüglich solcher Grundstücke stattzufinden, deren 
Flächenmaß und Wert infolge der Weganlage in einer im Verhältnis zum ursprünglichen 
Bestand erheblichen Weise verändert worden ist. Dies trifft im allgemeinen bei allen denjenigen 
Grundstücken nicht zu, welche durch die neue Weganlage nur in der Richtung ihrer kürzeren 
Ausdehnung (an den Köpfen) berührt werden. 
(2) Für welche Grundstücke die Aufstellung der Nachweisungen zum Grundbuch und zum 
Pfandbuch nach Lage der Verhältnisse erforderlich wird, ist durch die Vollzugskommission mit 
Genehmigung der Kulturinspektion festzusetzen. 
(3) Zur Grundbuchnachweisung ist die Tabelle über Geländeentschädigungen Muster 16 
zu verwenden mit Anderung des Schildes nach Muster 14; die Nachweisung zum Unterpfands- 
buch ist nach Muster 18 aufzustellen; wegen der Aufnahme von Geldentschädigungen in die 
Pfandbuchnachweisung und wegen der Benachrichtigung der Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger 
gelten die Vorschriften in Ziffer 10 bis 13 von § 54. 
(4) Für die unter der Herrschaft der Reichsgrundbuchordnung auszuführenden Unter- 
nehmen ist die vom Justizministerium unter dem 22. Juli 1903 erlassene Anweisung zur 
Buchung von Feldbereinigungen maßgebend.
	        
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