Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 507 
Fünfter Teil. 
Behandlung der Kosten. 
8 63. 
Das Rechnungswesen. 
(1) Das Rechnungswesen ist nach der in Muster 19 beiliegenden Buchungsordnung, im 
übrigen nach den für das Gemeinderechnungswesen geltenden Vorschriften zu führen. Falls 
nicht ein besonderer Rechner für das Feldbereinigungsunternehmen bestellt wird, ist die Rechnung 
als Anhang zur Gemeinderechnung zu führen, so daß der Gemeinderechner von Beginn des 
Unternehmens ab über alle auf dasselbe bezüglichen Einnahmen und Ausgaben ein besonderes 
Kassenbuch zu führen und mit jeder Gemeinderechnung eine Rechnung zu stellen hat. Wird 
ein besonderer Rechner aufgestellt, so ist unter allen Umständen alljährlich Rechnung zu stellen. 
(2) Das Bezirksamt unterzieht die Feldbereinig gen gemäß den Vorschriften 
über das Gemeinderechnungswesen einer regelmäßigen Prüfung. Von Bemängelungen, welche 
sich auf die Erfüllung von in dieser Vollzugsanweisung enthaltenen Vorschriften beziehen, ist 
der Kulturinspektion Kenntnis zu geben. 
(3) Der Gemeinderat darf keine Anweisung auf die Feldbereinigungskasse erteilen, bevor 
die betreffenden Einnahme= beziehungsweise Ausgabebelege von der Kulturinspektion geprüft 
und gutgeheißen sind. Bei Prüfung der Zettel ist darauf zu sehen, daß in denselben der 
Gegenstand der Forderung genau und deutlich bezeichnet ist, derart, daß ein Zweifel hierüber 
nicht entstehen kann. Soweit erforderlich, wird über die Richtigkeit der Forderung eine 
Bestätigung des Vorsitzenden, Geometers oder des Gemeinderats (Bürgermeisteramts) eingeholt. 
Auf jedem Forderungszettel sind die Rechnungsparagraphen der Buchungsordnung (Muster 19) 
anzugeben, unter welche die bezüglichen Forderungen entfallen. In der Kostenzusammenstellung 
sind die einzelnen Forderungsbeträge nach Rechnungsparagraphen zusammen zu fassen. Sind die 
Zettel nach Form und Inhalt geprüft, richtig gestellt und geordnet, so werden sie von der 
Kulturinspektion mit Anweisungsermächtigung versehen und dem Gemeinderat übersandt 
(4) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind die Forderungszettel des Vor- 
sitzenden der Vollzugskommission und des Geometers; für diese gelten die Bestimmungen i in § 64. 
(5) Die Kulturinspektionen haben für jedes F Feldber inigungsunternehmen ein Verwendungs- 
buch nach Muster 19a und 19b zu führen. 
(6) Bei der Versteigerung von Massestücken (§ 53 Absatz 3) ist das Steigerungsprotokoll 
den Rechnungsbelegen anzuschließen. Die Versteigerungsbedingungen setzt die Vollzugskommission 
fest, jedoch können Teilzahlungen nur mit Genehmigung des Gemeinderats bedungen werden. 
(7) Sofort bei der Inangriffnahme einer Feldbereinigung muß die Frage des Rück- 
ersatzes des entstehenden Aufwands von der Gemeindebehörde einer sorgfältigen Erörterung unter- 
zogen und die Aufbringung wie die Art und Frist der Abtragung des zu erwartenden Ge- 
samtaufwands — vorbehaltlich der nach beendigtem Unternehmen endgültig zu treffenden 
Bestimmungen — wenigstens im allgemeinen festgestellt werden. Dabei ist — sofern nicht 
ausnahmsweise die Kosten des Unternehmens ohne Rückersatz auf die Gemeindekasse über- 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.