Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

508 XXVI. 
nommen werden sollten — darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Unternehmen, deren Aus- 
führung einen großen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert, soweit tunlich, schon vor 
ihrem völligen Abschluß ein entsprechender Teil der Kosten zum Wiedereinzug gelangt. 
Jedenfalls aber muß von Beginn des Unternehmens ab jährlich mindestens ein solcher Betrag 
auf die an dem Unternehmen beteiligten Eigentümer umgelegt werden, daß er hinreicht, die 
Zinsen der von der Gemeinde zur Bestreitung des Aufwands aus eigenen Mitteln oder aus 
aufgenommenen Anlehen aufgewendeten Summen, sowie die etwa erwachsenen Verwaltungs- 
kosten zu decken. 
(8) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Fassung der desfallsigen Beschlüsse und der hierbei 
einzuhaltenden Formen sind die in der Gemeindeordnung und den hierzu erlassenen Vollzugs- 
vorschriften über Sozialausgaben und über die Aufstellung der Schuldentilgungspläne ent- 
haltenen Vorschriften maßgebend. Insbesondere ist die jährliche Umlage gleichzeitig mit dem 
Gemeindevoranschlag in einem Anhang desselben auf Grund einer summarischen Darstellung 
des bereits erwachsenen Aufwands und des zur Zahlung der Zinsen und Verwaltungskosten 
im Voranschlagsjahr voraussichtlich erforderlichen Betrags nach Maßgabe des Artikel 23 
Absatz 3 des Gesetzes festzustellen. 
(9) Damit die Kulturinspektionen Kenntnis davon haben, inwieweit die Gemeinden zur 
Aufnahme von Kapitalien für Feldbereinigungsunternehmen ermächtigt waren, sind die Bezirks- 
ämter vom Ministerium des Innern (durch Erlaß vom 2. März 1889 Nr. 4583) angewiesen, 
den Kulturinspektionen jeweils unter Angabe des Betrags und der Verzinslichkeit Nachricht 
zu geben, wenn — sei es vom Ministerium aus, sei es von seiten des Bezirksamts — zu 
einer Kapitalaufnahme für genannten Zweck die Staatsgenehmigung erteilt wird. 
(10) Nach Beendigung des ganzen Unternehmens, einschließlich der Ausführung der gemein- 
samen Anlagen, ist vom Gemeinderat die Verteilung der Kosten des Unternehmens auf die 
einzelnen Beteiligten und die Schlußabrechnung mit jedem derselben vorzunehmen (Muster 20). 
(11) Die Berechnung der Beiträge zu den Kosten des Unternehmens für die einzelnen 
Beteiligten erfolgt gemäß Artikel 23 des Gesetzes nach Verhältnis des aus der Zuteilungs- 
tabelle zu entnehmenden Bonitierungswertes der neuen Grundstücke, bei Weganlagen jedoch, 
welche ohne Verlegung der Grundstücke ausgeführt wurden, unter Zugrundlegung des Steuer- 
kapitals der Grundstücke. Sofern in der Abstimmungsverhandlung eine andere Art der Kosten- 
umlegung beschlossen worden ist, ist die Berechnung der Beiträge dementsprechend auszuführen. 
Bei der Kostenumlegung sind auch die von der Vollzugskommission mit Genehmigung der 
Oberdirektion gefaßten Beschlüsse über Vorausbeiträge sowie über vollständige oder teilweise 
Kostenbefreiungen zu berücksichtigen. 
(12) Die Kosten für die Aussteinung der Gemarkungs= und Gewanngrenzen, sowie 
diejenigen für Urkundspersonen zur Ermittlung des Eigentums (Abteilung B 8§§ 22 und 23 
der Buchungsordnung) sind von den Gesamtkosten auszuscheiden und gemäß Artikel 4 des 
Gesetzes vom 26. März 1852 der Gemeinde zum Ersatz zuzuweisen. 
(13) Die Kosten für die Aussteinung der Eigentumsgrenzen — Abteilung B § 24 der 
Buchungsordnung — werden behufs besonderer Verteilung nach Maßgabe des Artikels 4 des 
 
	        
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