Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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obigen Gesetzes beziehungsweise des § 23 der Vermessungsanweisung vom 9. August 1862 
gleichfalls von den obigen Kosten ausgeschieden. 
(14) Wegen der Behandlung der Steinsatzkosten in schon vermessenen Gemarkungen 
vergleiche S§ 28 Absatz 4 der Vollzugsverordnung vom 21. Mai 1886. 
§ 4. 
Gebühren. 
(1) Der Vorsitzende der Vollzugskommission hat außer den nach § 28 der Vollzugs-= 
verordnung ihm zustehenden Gebühren und Reisekosten Ersatz der Auslagen für Schreib- 
materialien, Porto und etwaige Schreibaushilfe anzusprechen. Die Forderungszettel des Vor- 
sitzenden (Muster 21a) sind der Kulturinspektion zur Prüfung und Beglaubigung einzureichen, 
welche sie behufs Anweisung auf die Staatskasse an die Oberdirektion vorlegt. Den Forderungs- 
zetteln ist jeweils ein Auszug aus dem nach Muster 21 ausgestellten Geschäftstagebuch 
anzuschließen. 
(2) Der Geometer erhält seine Belohnung nach Maßgabe des mit ihm abgeschlossenen 
Vertrags (§ 7), in welchem in der Regel ein Accordpreis festgesetzt wird. Werden einzelne 
Arbeiten nach Tagesgebühren bezahlt, so gelten hierfür die Bestimmungen der landesherrlichen 
Verordnung vom 17. September 1898, die Ausbildung, Prüfung und Beaufsichtigung der 
öffentlich bestellten Feldmeßkundigen betreffend. 
Die Forderungszettel des Geometers werden, soweit sie sich auf Tagesgebühren beziehen, 
monatlich der Kulturinspektion eingereicht; sie bedürfen nur dann der Bestätigung des Vor- 
sitzenden der Vollzugskommission, wenn bei der Dienstverrichtung, für welche die Forderung 
augebracht wird, die Kulturinspektion nicht mitgewirkt hat. 
(3) Über den Fortschritt der geometrischen Arbeiten legt der Geometer allmonatlich der 
Kulturinspektion einen Geschäftsbericht vor, auf Grund dessen die nach Maßgabe des Vertrages 
etwa zu gewährenden Abschlagszahlungen an dem vertragsmäßigen Guthaben durch die Ober- 
direktion festgesetzt werden. 
(4) Die übrigen Mitglieder der Vollzugskommission erhalten, sofern nicht aus besonderen 
Gründen von der Oberdirektion anderweitige Verfügung getroffen wird, Tagesgebühren und 
Ersatz etwaiger Reiseauslagen nach Maßgabe der §§ 1 und 4 der Verordnung vom 31. De- 
zember 1896, die Gebühren der Gemeindebeamten und Gemeindediener betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1897 Seite 2 ff). Ihre Forderungszettel sind nach Muster 22 
aufzustellen; sie werden in geeigneten Zwischenräumen vom Vorsitzenden gesammelt, geprüft 
und mit Beglaubigung versehen der Kulturinspektion zur weiteren Veranlassung gemäß § 63 
Absatz 3 vorgelegt. 
Karlsruhe, den 8. November 1905. 
Großherzogliche Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues. 
Honsell. 
# Druck und Verlag 52. Malsch & Vogel in Korlsruhe. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1905. 75
	        
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