Nr. XXVII. 511
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 15. Dezember 1905.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Aerordnung und Bekauntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hausesundder
auswärtigen Angelegenheiten: die Hafenpolizeiordnung für den Hafen bei Rheinau betreffend; des Mini-
steriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der
Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Sahungen der Landesversicherungsanstalt Baden betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 7. Dezember 1905.)
Anderung der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt:
Artikel 1.
Die Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 563) wird in nachstehender Weise geändert:
I. An die Stelle des § 27 tritt folgende Vorschrift:
827
Die Gerichtsvollzieher haben bei ihren Dienstverrichtungen eine Dienstkarte bei sich zu Diensttarte.
führen, die vom Amtsrichter ausgestellt wird.
II. Im § 37 Ziffer 1 unter Buchstabe a werden die Worte „die Ablieferung des Dienst-
siegels“ durch die Worte „die Ablieferung des Dienstsiegels, der Dienstkarte“ ersetzt.
III. Im § 38 Ziffer 1 Buchstabe g wird am Ende beigefügt:
„und, falls der Verkauf, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben
hatte, infolge der Zurücknahme des Auftrags oder infolge eines anderen, die Ausführung des
Verkaufs hindernden Umstands nicht stattgefunden hat, eine GeFbühr von 2 J4."
IV. Im § 40 Ziffer 8 werden die Worte „jedoch nicht unter einer Mark“ gestrichen.
V. § 51 wird aufgehoben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 76