Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

III. 35 
8 26. 
Sollte innerhalb der Frist des § 23 das betreffende Pfand nach den allgemeinen Vor- 
schriften versteigert werden, so wird die Versteigerung bis nach der Kraftloserklärung, im Falle 
des § 23 Absatz 4 bis zum Austrag eines etwaigen Rechtsstreites verschoben. 
§ 26. 
Gegenstände, bei welchen dringender Verdacht besteht, daß sie auf rechtswidrige Weise in 
den Besitz des Verpfänders gelangt sind, werden nicht beliehen, sondern vorläufig zurückbehalten; 
gleichzeitig wird die Polizeibehörde in Kenntnis gesetzt. 
Auch wenn die Sache gestohlen, verloren oder abhanden gekommen oder wenn die Ver- 
pfändung ungültig war, ist das Leihamt zur Rückgabe des Pfandes (auch eines verpfändeten 
Sparkassebuches) nur dann verpflichtet, wenn das Leihamt nach Maßgabe des § 14 mit seinen 
Forderungen befriedigt wird. 
827. 
Die Leihamtskommission hat die Befugnis, zum Zweck der Vermittlung zwischen Publikum 
und Leihamt sogenannte Sammelstellen zu errichten. 
Zu Inhabern solcher Stellen können nur durchaus unbescholtene Personen bestellt werden, 
bezüglich deren die persönlichen Voraussetzungen zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (8 34 
der Gewerbeordnung, § 58 der Vollzugsverordnung hierzu) zutreffen. 
Die Obliegenheiten und Befugnisse dieser städtischen Pfandvermittler (Sammler) und ihr 
Verhältnis zum Leihamt werden durch besondere Geschäftsanweisung geregelt. 
8 28. 
Das Leihamt wird durch eine nach 8 19a der Städteordnung bestellte Kommission ver- 
verwaltet, welche den Namen „Städtische Leihamtskommission“ führt. 
Die Kommission besteht außer dem Vorsitzenden aus 6 Mitgliedern, welche vom Stadtrat 
auf die Dauer von 6 Jahren ernannt werden. 
Alle 3 Jahre tritt die Hälfte der Mitglieder aus. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes vor Ablauf seiner Dienstzeit ernennt 
bis zum Ende derselben der Stadtrat einen Ersatzmann. 
Der Stadtrat ernennt den Vorsitzenden aus seiner Mitte und dessen Stellvertreter aus 
der Zahl der Kommissionsmitglieder. 
Der Oberbürgermeister ist, auch wenn er nicht Mitglied der Kommission ist, jederzeit 
berechtigt, den Kommissionssitzungen beizuwohnen und, wenn es ihm nötig oder zweckmäßig 
erscheint, den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Leihamtskommission ist dem Stadtrat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen 
dieselbe zu beschließen hat. 
8 29. 
Die Form der Verhandlung in der Kommission ist kollegialisch. Der Beschluß wird 
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden.
	        
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