Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

512 XXVII. 
VI. Im § 54 Ziffer 3 werden zwischen die Worte „der Beauftragte ist" und „sofern 
er nicht“ die Worte „mit einem entsprechenden schriftlichen Ausweise, den er nach gemachtem 
Gebrauche zurückzugeben hat, zu versehen und“ eingeschaltet. 
VII. Im § 58 tritt den dort aufgeführten Paragraphen der Gerichtsvollzieherordnung 
§ 27 hinzu. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 7. Dezember 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. 
Mrordnung. 
(Vom 25. November 1905.) 
Die Hafenpolizeiordnung für den Hafen bei Rheinau betreffend. 
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird für den Hafen 
bei Rheinau nachstehende 
Hafenpolizeiordnung 
81. 
Das Hafengebiet von Rheinau umfaßt: 
a. Die drei Hafenbecken und zwar das östliche unmittelbar bei Rheinau gelegene Becken 
mit der Ausmündung in den Rhein bei Kilometerpunkt 245,150 sowie das mittlere 
und westliche Hafenbecken mit gemeinsamer Ausmündung bei Kilometerpunkt 244,400 
samt den diese Becken umgebenden, bis über Hochwasserhöhe ansteigenden Landflächen. 
Ausgenommen ist das Gelände zwischen der Industriestraße längs der Staatseisenbahn 
und dem Hochwasserdamm, ferner das Gelände der Fabrik Kunheim & Komp. und 
der chemischen Fabrik Rhenania, soweit letzteres nicht zum Wasserumschlag benützt wird. 
b. Das rechtsseitige Rheinufer von Kilometerpunkt 242,970 bis 246,270 mit den Schiff- 
liegeplätzen entlang des Ufers und den auf das Ufer stoßenden Verladeplätzen. 
82. 
Die Hafenverwaltung wird von dem Großherzoglichen Stationsamt Rheinau gehandhabt, 
dessen Vorstand die Befugnisse des Hafenkommissärs ausübt. 
Zum Vollzug ist diesem das erforderliche Personal (Hafenmeister, Hafenverwaltungs- 
aufseher, Hafenarbeiter) beigegeben. 
erlassen.
	        
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