516 XXVII.
Das Einlaufen großer Dampfschiffe, insbesondere von Raddampfern (Schleppern und
Personenbooten) in den Hafen ist nur mit besonderer Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet.
§ 17.
Die im Hafen liegenden Schiffe sind während der Nachtzeit nach Maßgabe des § 27
Ziffer 4 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung zu beleuchten.
8 18.
Schiffe, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit nach dem Ermessen der Hafenverwaltung
nicht über Wasser halten können, werden in dem Hafen nicht geduldet und auf Kosten des
Eigentümers daraus entfernt, wenn der Aufforderung zur Entfernung nicht innerhalb der
jeweils festgesetzten Frist Folge gegeben wird.
Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen werden ebenso behandelt. Bis zu ihrer
Entfernung müssen sie bei Tag und Nacht in genügender Weise gewahrschaut werden (§ 23
Ziffer 1 bis 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung).
8 19.
Die Hafenmündung ist für den ungehinderten Verkehr der ein- und auslaufenden Schiffe
stets frei zu halten.
Die Stellen, bis zu denen die am Ufer liegenden Schiffe gegen die Mündungen vorstehen
dürfen, sind durch Plakatstöcke bezeichnet.
Auch im Innern des Hafens muß die Mitte der Wasserfläche fortwährend als Fahrweg
offen gehalten werden.
8 20.
Dampfschiffe, die den Hafen verlassen, haben zur Wahrschau im Strom zu Tal fahrender
Schiffe bei Annäherung an die Hafenmündungen ein gut vernehmbares Signal mit der Dampf-
pfeife oder Schiffsglocke zu geben und zwar: Dampfschiffe ohne Anhang ein Zeichen, Dampf-
schiffe mit Anhang zwei Zeichen mit kurzer Zwischenpause.
Überdies sind die Führer solcher Dampfschiffe zur Ausschau nach im Rhein zu Tal
fahrenden Schiffen verpflichtet und haben erforderlichenfalls zur Vermeidung der Begegnung
vor der Hafenmündung die Geschwindigkeit zu vermindern.
Die im Strom zu Tal fahrenden Schiffe haben in der Nähe der Hafenmündungen unter
Beachtung der in der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung (5§ 7 und 8) vorgeschriebenen Signale
stets die linke Seite des Fahrwassers einzuhalten Kleinere Fahrzeuge haben auf der Rhein-
strecke oberhalb der Hafenmündungen stets eine Flagge mindestens 5 m über Bord am Mast
oder an einem Flaggenstock zu führen.
Ausgenommen von der letzteren Verpflichtung sind die zur Aufnahme einzelner weniger
Personen bestimmten Nachen.
§ 21.
Jede Verunreinigung des Hafengebiets, insbesondere das Abladen von Steinen, Schutt,
Kehricht, Abfällen jeder Art, Asche und dergleichen darauf und das Hineinwerfen solcher