Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVII. 517 
Gegenstände oder das Ableiten von menschlichen und tierischen Ausleerungen und von Schmutz- 
wasser in das Hafenbecken ist untersagt. 
Die im Hafengebiet verkehrenden Personen haben sich der daselbst befindlichen Bedürfnis- 
anstalten zu bedienen. 
Zur Niederlegung der Asche, Steinkohlenschlacken und anderer Abfälle sind den Schiffen 
seitens der Hafenverwaltung besondere, durch Plakate bezeichnete Plätze (Müllgruben) angewiesen. 
§22. 
Fahrzeuge, welche im Hafen überwintern wollen, sind zu diesem Zweck bei der Hafen- 
verwaltung anzumelden, die die Liegeplätze anweist. Dabei gilt als Regel, daß die Schiffe 
der Platzeigentümer oder Platzmieter und solche Schiffe, welche zum Aus= und Einladen von 
Gütern im Hafen bestimmt sind, den Vorrang haben vor den übrigen Fahrzeugen, die den 
Hafen lediglich zur Überwinterung aufsuchen. 
Während des Frostes muß im Hafen eine Fahrstraße für Schiffe freigehalten werden. 
An Bemannung hat während des Winterhaltes auf größeren Schiffen mindestens ein 
Mann, auf Schiffen unter 100 Tonnen Tragfähigkeit für je drei Schiffe mindestens ein Mann 
anwesend zu sein. 
Offenes Feuer oder Licht darf in dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis der Hafen- 
verwaltung und unter den hierbei von Fall zu Fall festzusetzenden Vorsichtsmaßregeln ver- 
wendet werden. 
Die Fahrzeuge sind durch die Bemannung ringsum von Eis frei zu halten. 
Ist dies bei großer Kälte nicht mehr möglich, so ist bei jedem Fahrzeug wenigstens eine 
Stelle zum Wasserschöpfen offen zu halten. 
§ 23. 
Zur Verhütung von Brandunglück sind die Führer der Fahrzeuge verpflichtet, unaus- 
gesetzte Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht zu haben und den zur Verhütung von Feuers- 
gefahr getroffenen Anordnungen der Hafenverwaltung unweigerlich nachzukommen. 
g 24. 
Bricht auf einem im Hafen befindlichen Fahrzeug Feuer aus, so ist die Mannschaft der 
übrigen Fahrzeuge und der Flöße zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde und 
erforderlichenfalls der Zollbehörde zu treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften gegeben: 
a. Ist das Fahrzeug flott, so muß es sogleich aus dem Hafen geschafft oder, wenn dies 
nicht möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht werden, daß es weder für 
die Gebäude im Hafengebiet noch für die übrigen Schiffe und die auf den Werften 
lagernden Waren gefährlich werden kann. Ist auch ein solches Fortbringen des Fahr- 
zeuges nicht mehr möglich und das Feuer nicht mehr zu unterdrücken, so muß das 
Fahrzeug versenkt werden.
	        
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