Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

518 XXVII. 
b. Das an Masten und am Bugspriet des in Brand geratenen Schiffes befindliche Tau- 
werk ist sofort abzunehmen oder nötigenfalls zu kappen und samt allen anderen leicht 
brennbaren Stoffen über Bord zu schaffen. 
m Brennende Flächen des Schiffes müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt und 
letztere fortwährend naß gehalten werden. 
Das Tauwerk an Schiffen, die sich in der Nähe des in Brand geratenen Fahrzeuges 
befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch sind dem Angriff des Feuers 
ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit Wasser zu 
übergießen, Lucken und Offnungen aber, durch die Funken eindringen können, sorg- 
fältig zu verschließen. 
. Können Fahrzeuge, die bei dem in Brand geratenen Schiffe liegen, schneller als dieses 
entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich stattzufinden. 
Die im Hafen befindlichen Nachen sind gehörig bemannt zum Bugsieren der Schiffe 
sowie zur Rettung der auf den Schiffen befindlichen Menschen, Güter und Gerät- 
schaften bereit zu halten. Auch sind die im Hafen liegenden Dampfboote sofort zu 
heizen und zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. 
Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfboote haben sich ungesäumt an die 
Brandstelle zu verfügen und sich an den Löscharbeiten zu beteiligen. 
Zur Niederlegung von Gütern und Gerätschaften wird am Hafenufer eine Stelle 
angewiesen und unter Aufsfsicht gestellt. 
g 26. 
Werden die auf dem Lande innerhalb des Hafengebiets befindlichen Anlagen oder Güter 
vom Brand angegriffen oder gefährdet, so sind die Führer der Fahrzeuge und Flöße mit 
ihren Mannschaften ebenfalls zur schleunigen Hilfeleistung verpflichtet. 
Insbesondere haben diese die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen und zur Aufnahme 
der zu rettenden Güter bereit zu sein. 
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8 26. 
Wenn Hochwasser oder sonstige Ereignisse zur Sicherheit des Hafens und des Verkehrs 
darin außerordentliche Hilfe erheischen, sind die Führer und Mannschaften sämtlicher im Hafen 
liegender Fahrzeuge und Flöße verbunden, den hierwegen ergehenden Anordnungen der Hafen— 
verwaltung mit eigener Hand und, wo nötig, mit Schiff und Geschirr Folge zu leisten. 
827. 
Wird ein im Hafen liegendes Schiff von dem Schiffsführer verlassen, so hat er einen 
Bevollmächtigten zu bestellen, an den die Hafenverwaltung hinsichlich der dem Schiffsführer 
obliegenden Verbindlichkeiten sich halten kann. 
Auf jedem Schiff muß immer — auch an Sonn= und Feiertagen — mindestens eine 
erwachsene Person anwesend sein.
	        
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