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8 34.
Die Fahrstuhl= und Aufzugsöffnungen müssen in allen Stockwerken mit mindestens 1 m
hohen Einfriedigungen umgeben sein; die Ausladeseite ist mit zweckentsprechender Abschluß-
vorrichtung zu versehen.
§ 35.
Alle Betriebsteile an den Fahrstühlen müssen stets in bestem Zustande sein.
Fangvorrichtungen für abspringende Riemen u. s. w. sind überall anzubringen.
Die Treibriemen, Gurte, Seile und Fangvorrichtungen sind in gleicher Weise, wie dies
in § 30 Absatz 4 vorgeschrieben ist, der Prüfung zu unterwerfen.
Die Benützung des Fahrstuhls zur Personenbeförderung ist, falls dieser nicht hierzu
bestimmt ist, strengstens verboten; desgleichen das Herablassen an Seilen, Klettern an Stangen
und dergleichen.
Wenn ein Fahrstuhl von mehreren Stockwerken aus in Bewegung gesetzt werden kann,
so muß eine Verständigung mit den verschiedenen Ladestellen möglich sein. Sämtliche Fahr-
stühle sind mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die ein Niederfallen der Last unmöglich
machen, wenn die Seile u. s. w. plötzlich versagen sollten. Haben Leute bei der Arbeit den
Fahrstuhl zu betreten, so sind außerdem Feststellvorrichtungen in den einzelnen Stockwerken
anzubringen.
In jedem Stockwerk ist eine Fahrordnung und ein Anschlag mit den Worten anzubringen:
„Vorsicht, Fahrstuhl! Unbefugten ist die Benützung des Fahrstuhles verboten.“
§ 36.
Elevatoren sind mit Fangvorrichtungen für abspringende Riemen und dergleichen zu versehen.
837.
An sämtlichen Hebewerken ist die Tragfähigkeit, bis zu welcher sie belastet werden dürfen,
in sichtbarer Weise zu vermerken.
8 38.
Der Transport sowie das Auf- und Abladen von größeren und schwereren Gegenständen
darf nur unter Leitung eines mit der Arbeit vertrauten Aufsehers oder Obmannes unter
Zuzug ausreichender Arbeitskräfte geschehen; jugendliche Arbeiter dürfen hierbei nicht be-
schäftigt werden.
§ 39.
Bezüglich der Motoren und Arbeitsmaschinen gelten die für die einzelnen Betriebe
erlassenen besonderen polizeilichen und die allgemeinen Vorschriften für die Sicherung maschineller
Anlagen.
§ 40.
Bei Benützung von Handkranen und Winden sind die Sperr= und Hemmvorrichtungen
in Tätigkeit zu setzen, damit ein Zurückschlagen der Windekurbel oder ein plötzliches Niedergehen