Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

522 XXVII. 
der Hublast vermieden wird. Das Arbeiten im Hubkreise der Kranen sowie das Betreten 
des Hubkreises ist unbedingt verboten. Kranenpritschen sind zum Einhängen in die Kranen- 
kette mit Haken zu versehen, die ein selbsttätiges Aushängen der Pritsche verhindern. Die 
Bedienung von Selbstgreifern zur Hebung von Kohlen, Getreide u s. w. hat jeweils durch 
mindestens zwei Mann zu geschehen. Der Kranenführer hat, bevor er den Kranen in Tätigkeit 
setzt, sich zu vergewissern, daß der Hubkreis von Personen frei ist. 
Elektrisch betriebene Rangiereinrichtungen für Eisenbahnwagen (Spills) dürfen nicht 
benützt werden, wenn und so lange von der Eisenbahnverwaltung auf den betreffenden Gleisen 
rangiert wird. 
g 41. 
Zum Lenken eines mit Zugtieren bespannten Fuhrwerks dürfen im Hafengebiete nur des 
Fahrens kundige und mit den Hafenwegen völlig vertraute, nüchterne Leute im Alter von 
nicht unter 18 Jahren verwendet werden. 
Das Schlafen der Fuhrleute während der Fahrt, das Sitzen auf der Wagendeichsel oder 
an einer der Längsseiten oder auf der Last eines hochbeladenen Wagens, das Auf= und 
Abspringen während der Fahrt ist verboten. 
Bissige Zugtiere sind mit Maulkörben zu versehen, notorische Schläger aber für den 
Transport von Lastwagen nicht zu verwenden. 
8 42. 
Wenn Eisenbahnwagen zum Be= oder Entladen an Privatbetriebe oder Arbeitergruppen 
abgegeben werden, so sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten: 
1. Der Obmann der Arbeitergruppe oder derjenige, dem das Rangieren übertragen ist, 
hat sich zunächst zu verlässigen, daß das zu befahrende Gleise frei ist. 
Auf zusammenlaufenden Gleisen darf kein Wagen über das Merkzeichen hervorstehen. 
Die seitwärts aufschlagenden Wagentüren und Klappen müssen geschlossen sein. 
Zwischen oder vor bewegten Wagen darf niemand in das Gleise treten. 
Die auf Ladegleisen verkehrenden Personen müssen vor Verschieben der Wagen 
gewarnt werden. 
Das Schieben durch Anstemmen gegen die Pufferscheiben ist untersagt, auch dürfen 
beim Schieben die Arbeiter nicht rückwärts gehen und bei Annäherung von Wagen 
an Rampen an den diesen zugewendeten Längsseiten der Wagen sich aufhalten. 
Es ist ferner untersagt, zwischen einander nahestehenden Puffern aufrecht durchzugehen, 
in Bewegung befindliche Wagen zu besteigen oder zu verlassen und mit der Arbeit 
an beladenen oder zu beladenden Wagen zu beginnen, bevor diese vollständig zum 
Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sind. 
.— 
S 
– 
g 48 
Bei Hochbahnen zum Kohlentransport ist der Unterbau besonders standfest herzustellen, 
damit er beim Umkippen der Wagen die nötige Widerstandsfähigkeit bietet.
	        
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