Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

524 XXVII. 
g 50. 
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften werden durch die in den 
vorhergehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen nicht berührt. 
51. 
Mit der Überwachung des richtigen Vollzugs der Vorschriften dieses Abschnitts sind die 
Beamten der Hafen= und Polizeiverwaltung sowie die nach den sonstigen Bestimmungen 
zuständigen Beamten beauftragt. 
52. 
Übertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach § 155 des Polizeistraf- 
gesetzbuches mit Geldstrafen bis zu 100 #& oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Personen, 
die den hafenpolizeilichen Vorschriften oder den Anordnungen des Hafenpersonals zuwider- 
handeln, Betrunkene oder Personen, die durch ihr Verhalten die Ordnung stören, können aus 
dem Hafengebiet sofort ausgewiesen werden. 
Personen, die sich den Anordnungen der Hafenbeamten widersetzen, können von dem 
Hafenaufsichtspersonal festgenommen werden, wenn Fluchtverdacht oder andere erhebliche Gründe 
vorliegen. Sie sind alsdann der Hafenverwaltung vorzuführen, die das Weitere veranlassen wird. 
8 ö3. 
8 0 
Die Schiffseigner und Schiffsführer haften auch für die von ihrem Personal begangenen 
Ubertretungen dieser Verordnung, soweit ihnen wegen dessen mangelhafter Auswahl oder 
ungenügender Unterweisung ein Verschulden zur Last fällt. 
§ 54. 
In allen Hafenabteilungen finden die Bestimmungen der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung 
als hafenpolizeiliche Vorschrift Anwendung. 
55. 
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig 
treten die Verordnungen vom 31. März 1898 und vom 29. Oktober 1900, die Hafenpolizei- 
ordnung für den Industriehafen bei Rheinau betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XII 
von 1898 und Nr. XIVII von 1900), außer Geltung. 
Karlsruhe, den 25. November 1905. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Junghans.
	        
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