524 XXVII.
g 50.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften werden durch die in den
vorhergehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen nicht berührt.
51.
Mit der Überwachung des richtigen Vollzugs der Vorschriften dieses Abschnitts sind die
Beamten der Hafen= und Polizeiverwaltung sowie die nach den sonstigen Bestimmungen
zuständigen Beamten beauftragt.
52.
Übertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach § 155 des Polizeistraf-
gesetzbuches mit Geldstrafen bis zu 100 #& oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Personen,
die den hafenpolizeilichen Vorschriften oder den Anordnungen des Hafenpersonals zuwider-
handeln, Betrunkene oder Personen, die durch ihr Verhalten die Ordnung stören, können aus
dem Hafengebiet sofort ausgewiesen werden.
Personen, die sich den Anordnungen der Hafenbeamten widersetzen, können von dem
Hafenaufsichtspersonal festgenommen werden, wenn Fluchtverdacht oder andere erhebliche Gründe
vorliegen. Sie sind alsdann der Hafenverwaltung vorzuführen, die das Weitere veranlassen wird.
8 ö3.
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Die Schiffseigner und Schiffsführer haften auch für die von ihrem Personal begangenen
Ubertretungen dieser Verordnung, soweit ihnen wegen dessen mangelhafter Auswahl oder
ungenügender Unterweisung ein Verschulden zur Last fällt.
§ 54.
In allen Hafenabteilungen finden die Bestimmungen der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
als hafenpolizeiliche Vorschrift Anwendung.
55.
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Verordnungen vom 31. März 1898 und vom 29. Oktober 1900, die Hafenpolizei-
ordnung für den Industriehafen bei Rheinau betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XII
von 1898 und Nr. XIVII von 1900), außer Geltung.
Karlsruhe, den 25. November 1905.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Junghans.