Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

J 
1— 
XXVIII. 
8 Prüfung der 
' Tabellen sei- 
1. Das Bezirksamt unterzieht die Tabellen einer Prüfung, veranlaßt etwa nötige Ean 
Ergänzungen oder Berichtigungen und fertigt — wo der Amtsbezirk mehrere Amtsgerichts- i e 
bezirke umfaßt, für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert — eine Darstellung nach Formular 7. und ii 
2. Eine Abschrift dieser Darstellung wird vom Bezirksamt längstens bis 15. Februar das ##us- 
dem Amtsgerichte übersendet. gericht. 
Das Amtsgericht legt die vom Bezirksamt ihm übersandte Abschrift der Darstellung Vorlage der 
nach Formular 7 nach Eingang dem Justizministerium vor. inle ange 
8 10 ministerium. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Birtsamirit 
Karlsruhe, den 30. November 1905. Vorschriften 
Großherzogliches Großherzogliches 
Ministerium der Justiz, des Kultus Ministerium des Innern. 
und Unterrichts. Schenkel. 
von Dusch. Erb.
	        
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