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Gemeinde . .
Amtsbezirk............ Iahr...
Amtsgerichtsbezirk
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Tabelle der kaufmannsgerichtlichen Rechtsstreite.
Vollzugsanleitung.
Nach § 19 des Kaufmannsgerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 266 ff.) kann jede Partei bei
nachstehenden Streitigkeiten die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher (Bürgermeister) der
Gemeinde nachsuchen, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse
zu erfüllen ist oder sich die Handelsniederlassung des Kaufmanns befindet oder beide Parteien ihren
Wohnsitz haben.
Diese Befugnis findet Anwendung sofern ein zur Entscheidung zuständiges Kaufmannsgericht
nicht vorhanden ifst, bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen andererseits:
a. über Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst= oder Lehrverhältnisses sowie über die
Aushändigung oder den Inhalt des Zeuguisses;
b. über die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen zu
sste Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (§§ 53 a, 65 des Krankenversicherungs-
gesetzes).
Die den Bürgermeistern nach dem § 19 des Kaufmannsgerichtsgesetzes in obigen Sachen zustehende
Entscheidungsbefugnis ist nicht mit der in § 115 ff. des Gesetzes über die Einführung der Reichsjustiz-
gesetze im Großherzogtum Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 805 ff.) den Bürger-
meistern als Gemeindegerichten eingeräumten Zuständigkeit zur Entscheidung vermögenerechtlicher
Ansprüche zu verwechseln. Vergleiche auch § 16 der Dienstweisung für die Gemeindegerichte.
Beim Bürgermeister anhängig gewordene Streitigkeiten sind in diese Tabelle einzutragen, falls der
Bürgermeister dieselben in dem nach § 19 des Kaufmannsgerichtegesetzes geordneten Verfahren erledigt,
was regelmäßig nur geschehen wird, wenn der Antrag der Partei ausdrücklich auf eine vorläufige
Verwaltungsentscheidung nach dem Kaufmannsgerichtsgesetz gerichtet oder wegen des Wertes des Streit-
gegenstandes oder weil nicht beide Parteien in der betreffenden Gemeinde wohnen oder sich aufhalten,
das gemeindegerichtliche Verfahren vor dem Bürgermeister nach § 115 ff. des oben erwähnten Gesetzes
nicht statthaft ist.
Die Tabelle wird auf Jahresende abgeschlossen und neu angelegt.
In der neu angelegten Tabelle sind zunächst unter der Uberschrift „Uberträge aus früheren Jahren“
die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren früheren Ordnungszahlen auf-
zuführen. Darnach kommen unter der Uberschrift „Neue Einträge“ die neu anhängig werdenden
Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Ordnungszahlen.
In die Spalte 10 ist die Rechtswegbeschreitung einzutragen, sobald der Bürgermeister Kenntnis davon
erhält. Darunter ist später der Erfolg der Rechtswegbeschreitung zu vermerken, sobald er dem
Bürgermeister bekannt wird.
Spalten, in welche kein Eintrag nötig fällt, sind bei Vornahme des letzten Eintrags in der betreffenden
Sache durch wagrechte Striche auszufüllen.
Die abgeschlossenen Tabellen des abgelaufenen Jahres sind längstens bis zum 10. Januar dem Be-
zirksamte vorzulegen.
Formular 6 zur Verordnung vom 30. November 1905, betreffend die Statistik der kaufmannsgerichtlichen Streitigkeiten,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 527 ff.