Nr. IV. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Februar 1905.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Miuisterinms des Innern: die für Verpflegung von Kranken im Landesbad zu
Vnden zu entrichtenden Vergütungen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 13. Jannar 1905.)
Die für Verpflegung von Kranken im Landesbad zu Baden zu entrichtenden Vergütungen betreffend.
Unter Bezugnahme auf § 2 Absatz 2 der Satzungen für das Landesbad in Baden
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1895 Seite 60) bringen wir zur allgemeinen Kenntnis, daß
— in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 22. Februar 1895 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1895 Seite 64) — die für die Verpflegung von Kranken im Landesbad zu
entrichtenden Vergütungen bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt werden:
1.
für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke des
Kurgebrauchs unterstützt werden,
für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korporationsrechten ausgestatteten
Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche die betreffende Ver-
waltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für Personen, welche auf Kosten von
Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs-
anstalten zu verpflegen sind und entweder die badische Staatsangehörigkeit besitzen oder
im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 2 K 50
b. bei Benützung von Einzelzimmern auf täglicg . .. 3 „ 50 „
für sonstige minder bemittelte Personen, welche selbst die Verpflegungskosten bezahlen
n. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich. 3 l.
b. bei Benützung von Einzelzimmern auf täglich 1 „
Karlsruhe, den 13. Jannar 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Leers.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1905. 6