Metadata: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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der Abgaben geschiehe nach S. 25. durch die Regierung, und der Ertrag fließt unmirkel- 
bar in die Staalskasse. Da jedoch die Provinz in der ersten und zweiten Periode (§. 16.) 
nicht diese Abgaben selbst, sondern nur durch selbige gewisse Summen zu gewähren har, 
so finder darüber, in wie fern aus jedem Steuerbezirke das auf ihn kommende Quantum 
wirklich eingekommen sey, vor jeder neuen Bewilligung eine Berechnung mit dem Finanz- 
Ministerio statt. Sie wird bei tetzterm zusammengestellt, und bedarf des Anerkennrnisses 
der Provinzialstände. Sobald dieses erfolgt ist, und jeden Falls noch vor Feststellung der 
Abgaben für die neue Finanzperiode, wird ihr Resultat der Ständeversammlung vorgekegt. 
Obige Berechnung wird so gestelle, daß die verbliebenen und die inexigibel werdenden 
Reste jedem Theile und Steuerbezirke zur ast fallen. Sonach kommen nur bie baar ein- 
gegangenen Summen in Ansatz, und der durch die Grundabgaben zu deckende Betrag 
(§. 19.) wird nicht nach dem beim Budjek veranschlagten Quanto, sondern in der Maase 
berechner, daß die Oberlausitz den neunten Theil Desjfenigen zu gewähren hat, was darauf 
aus den alcen Erblanden wirklich eingekommen ist. 
Hat ein Steuerbezirk mehr gewährk, als er schuldig war, so wird ihm dieses Mehre 
auf die während der neuen Finanzperiode zu zahlende Summe bei Feststellung der auszu- 
schreibenden Abgaben gut gerechnet, im Gegentheile aber ist das zu wenig Gewährte jeuer 
Summe zuzurechnen. 
. 24. 
11.) Naturalleistungen. 
In Hinsicht der Naturalleistungen besteht bis zu Eintrict der dritten Periode (§. 10)) 
die bisherige Einrichtung fort. Daher werden 
a.) die Spannfuhren von demjenigen Landestheile, „in welchem sie erforderlich sind, 
gestellt, und bis ay den ersten jenseits der wechselseitigen Grenze gelegenen Stationsort 
geleistek. 
b.) Bei Naruralleistungen krite für die ordinaire Lieferung, in so fern solche fortbe- 
steht, das bisherige Verhältniß, bei höheren Leistungen aber die, im Jahre 1821. vertrags- 
mäsig festgesetzte Quoke von acht und achtzig Hunderttheilen für die alten Erblande und 
zwölf Hunderttheilen für die Oberlausitz ein. 
c.) Die Marscheinquartierung richtet sich nach dem Bedarf, und die Garnisonstädre 
der Oberlausitz nehmen an der erbländischen Ausgleichungsanstalt Theil. 
d.) Der Bau der Chausseen und wichtigen Commerzialstraßen in der Oberlausttz wird 
in gleicher Maase, wie in den alten Erblanden, aus der Staatskasse bestritten. 
In Rücksicht des Baues der minder wichtigen Commerzialstraßen in der Oberlautz 
bewendet es bei der zwischen dem vormaligen Geheimen Finanz-Collegio und den Hrovin= 
RKalständen getroffenen, bisher hstondenen Uebereinkunft. Demnach ist jaͤhrlich die Summe 
von mindestens 46419 Thlr. 20 gr. 6 pf. hierauf zu verwenden, welche künftig allein aus 
der Scaatskasse gewähre wird, und von den Unterthanen nur die, in dem Rescripte des
	        
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