Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 45 
XI. 
8 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 3: 
„Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen des 
Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden“. 
XII. 
In 820 Ziffer 1 wird an Stelle von „einer weißen Flagge“ gesetzt: „einer rot und 
weißen Flagge“. 
XIII. 
§ 21 erhält folgenden Zusatz zwischen Ziffer 2 und 3 als künftige Ziffer 3: 
„Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit 
sich (vergleiche § 10 Ziffer 5), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch 
das Anhangschiff verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren anzubringen."“ 
XIV. 
#§21 erhält folgenden ferneren Zusatz zwischen Ziffer 5 und 6 (künftig 6 und 8) als 
künftige Ziffer 7: 
„Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile des 
Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff 
hinausleuchtet und nach vorn und nach der Steuerbord= und Backbordseite vollständig geblendet ist.“ 
XV. 
§ 21 Ziffer 6 (künftig 8) Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel zu Tal treiben, sowie 
Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren." 
XVI. 
§ 22 Ziffer 1 erhält die folgende Fassung: 
„Auf der Stromstrecke oberhalb Lauterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als 5,00 „ 
am Straßburger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen untersagt. 
Zwischen Lauterburg und Maxan dürfen Dampfschiffe dann nicht fahren, wenn der Wasserstand 
von 7,00 „ am Maxauer Pegel (Marke IIll nach Ziffer 2 und 4) erreicht oder überstiegen ist." 
XVII. 
Hinter § 25 wird ein Paragraph als künftiger § 26 eingeschaltet mit der lÜberschrift: 
„11. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der 
Stromstrecke zwischen Straßburg und Sondernheim. 
§ 26. 
Auf der Stromstrecke zwischen Straßburg und Sondernheim dürfen zu Tal fahrende Schlepp- 
züge in nicht mehr als zwei Anhanglängen mit je zwei Schiffen nebeneinander gefahren werden.
	        
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