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XI.
8 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 3:
„Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen des
Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden“.
XII.
In 820 Ziffer 1 wird an Stelle von „einer weißen Flagge“ gesetzt: „einer rot und
weißen Flagge“.
XIII.
§ 21 erhält folgenden Zusatz zwischen Ziffer 2 und 3 als künftige Ziffer 3:
„Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit
sich (vergleiche § 10 Ziffer 5), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch
das Anhangschiff verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren anzubringen."“
XIV.
#§21 erhält folgenden ferneren Zusatz zwischen Ziffer 5 und 6 (künftig 6 und 8) als
künftige Ziffer 7:
„Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile des
Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff
hinausleuchtet und nach vorn und nach der Steuerbord= und Backbordseite vollständig geblendet ist.“
XV.
§ 21 Ziffer 6 (künftig 8) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel zu Tal treiben, sowie
Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren."
XVI.
§ 22 Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
„Auf der Stromstrecke oberhalb Lauterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als 5,00 „
am Straßburger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen untersagt.
Zwischen Lauterburg und Maxan dürfen Dampfschiffe dann nicht fahren, wenn der Wasserstand
von 7,00 „ am Maxauer Pegel (Marke IIll nach Ziffer 2 und 4) erreicht oder überstiegen ist."
XVII.
Hinter § 25 wird ein Paragraph als künftiger § 26 eingeschaltet mit der lÜberschrift:
„11. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der
Stromstrecke zwischen Straßburg und Sondernheim.
§ 26.
Auf der Stromstrecke zwischen Straßburg und Sondernheim dürfen zu Tal fahrende Schlepp-
züge in nicht mehr als zwei Anhanglängen mit je zwei Schiffen nebeneinander gefahren werden.