Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Anlage II. 
Aheinschiffahrts-Volizeiordnung. 
Verpflichtungen der Schiffs- und Jloßführer u. s. w. im allgemeinen. 
§ 1. 
1. Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer 
von Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen Anlagen, 
sowie die zur Beaufsichtigung oder Offnung von Schiffbrücken angenommenen Personen sind 
verpflichtet, auch soweit im nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre Auf- 
merksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden 
werden. 
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen. Derselbe muß während der 
Reise stets auf dem Schiff oder Floß anwesend sein. Bei Verhinderung des Führers ist ein 
geeigneter Stellvertreter zu bestellen. 
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene 
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein. 
Belastung und tiefste zulässige Einsenkung der Schiffe. 
82. 
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht, als die Linie, 
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist. Zur Bezeichnung der 
größten zulässigen Einsenkung dienen Klammern, die bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) 
oder mehr Tragfähigkeit nach den Angaben des Schiffsattestes anzubringen sind. Dieselben 
sind von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunkelm oder durch schwarze 
Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten. 
2. Bei allen Schiffen darf die Unterkante der die zulässige tiefste Einsenkung bezeichnen- 
den Klammern mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des Wasserganges. 
3. Über den die tiefste Einsenkung bezeichnenden Klammern muß ein Freibord von 
mindestens 30 cm gelassen werden, mit der Maßgabe, daß bei Schiffen mit festem Tenne- 
baum der letztere in das Freibord eingerechnet werden darf. 
Im übrigen sind bezüglich des Freibords bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) 
oder mehr Tragfähigkeit die Angaben des Schiffsattestes maßgebend.
	        
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