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4. Auf Rheinseeschiffe, welche ihre Tauglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein
Klassifizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin
oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikations=
gesellschaft nachweisen und mit einer Tiefgangslinie versehen sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung.
5. Auf der Strecke oberhalb der Spijkschen Fähre muß bei den nicht mit einem festen
Deck versehenen Schiffen von weniger als 1000 Zentner (50 Tonnen) Tragfähigkeit das Frei-
bord von 30 cm nur vorder= oder hinterschiffs am Ende der Aufsatzbretter vorhanden sein;
mittschiffs genügt ein Freibord von 15 cm. Wenn solche Schiffe mittschiffs ein Freibord von
weniger als 30 cm haben, müssen sie sowohl auf der Fahrt wie beim Stillliegen mit
mindestens 30 cm hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand
leistenden Aufsatzbrettern versehen sein.
6. Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter 300 Zentner
(15 Tonnen) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen bezüglich solcher
Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt.
Ausrüstung der Schiffe.
83.
1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein,
daß Gefährdungen der Sicherheit der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffent-
lichen Verkehrs tunlichst vermieden werden.
Dies gilt insbesondere auch von den nach Artikel 23 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte
eines Schiffsattestes nicht bedürfenden, durch eigene Triebkraft bewegten Fahrzeugen unter
300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit; auch sollen die mit der Führung solcher Fahrzeuge
und mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die hierzu
erforderliche Sachkunde besitzen.
2. Bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tounen) oder mehr Tragfähigkeit sind für ihre
Einrichtung sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände die Feststellungen und
Angaben im Schiffsattest (Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) maßgebend.
Liegt der Heimatsort eines solchen Schiffes außerhalb Niederland, so sind auch für Art
und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend.
Ist in dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle das Schiffsattest in Niederland
ausgefertigt, so muß zum Zweck der Eintragung der Bemannung das Attest einer deutschen
Schiffsuntersuchungsbehörde vorgelegt werden, und zwar hat die Vorlage bei der erstmaligen
Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungsbehörde des Heimatstaates des Schiffseigners zu
erfolgen; falls aber bei der ersten Fahrt eine Landung am Sitze einer solchen Behörde nicht
stattfindet, spätestens binnen eines Jahres, von Ausfertigung des Attestes an gerechnet, nach
Wahl des Schiffers bei einer anderen deutschen Untersuchungsstelle.