Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 49 
3. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von 300 
Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, muß deren Namen und Heimatsort, bei mehreren 
Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle 
der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunkelm oder in schwarzer Farbe 
auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von mindestens 15 em Höhe 
angebracht sein. 
Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen beein- 
trächtigen, ist untersagt. 
4. Soweit nach gegenwärtiger Polizeiordnung zur Signalgebung Flaggen und Laternen 
zu verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen und der 
Lichtstärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens 1 Meter 
und eine Breite (Länge) von mindestens 1,5 Meter haben und die Laternen ein hell leuchtendes 
Licht verbreiten. 
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausrüstung und des Betriebs der Schiffs-Dampfkessel 
und der für dieselben mitzuführenden Urkunden sind die am Heimatsort des Dampfschiffs 
geltenden Vorschriften maßgebend. 
In Ermanglung solcher Vorschriften ist folgendes zu beachten: 
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Bewartung des Schiffs-Dampfkessels muß 
den im Interesse der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere 
muß die zulässige höchste Dampfspannung obrigkeitlich festgesetzt und der Dampfschiffs- 
kessel mit mindestens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet 
werden können und deren eines eine solche Stellung hat, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. Die Sicherheits- 
ventile sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel fest- 
gesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
Ferner müssen am Dampfschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung 
der festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende 
Marke angebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das 
andere aber auf Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. 
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit 
einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
Vorschriften bezüglich der Jahrt im allgemeinen. 
84. 
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in 
den Kurs eines andern im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und dasselbe 
in seinem Lauf stören. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.