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3. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von 300
Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, muß deren Namen und Heimatsort, bei mehreren
Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle
der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunkelm oder in schwarzer Farbe
auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von mindestens 15 em Höhe
angebracht sein.
Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen beein-
trächtigen, ist untersagt.
4. Soweit nach gegenwärtiger Polizeiordnung zur Signalgebung Flaggen und Laternen
zu verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen und der
Lichtstärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens 1 Meter
und eine Breite (Länge) von mindestens 1,5 Meter haben und die Laternen ein hell leuchtendes
Licht verbreiten.
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausrüstung und des Betriebs der Schiffs-Dampfkessel
und der für dieselben mitzuführenden Urkunden sind die am Heimatsort des Dampfschiffs
geltenden Vorschriften maßgebend.
In Ermanglung solcher Vorschriften ist folgendes zu beachten:
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Bewartung des Schiffs-Dampfkessels muß
den im Interesse der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere
muß die zulässige höchste Dampfspannung obrigkeitlich festgesetzt und der Dampfschiffs-
kessel mit mindestens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet
werden können und deren eines eine solche Stellung hat, daß die vorgeschriebene
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. Die Sicherheits-
ventile sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel fest-
gesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.
Ferner müssen am Dampfschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung
der festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende
Marke angebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das
andere aber auf Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet.
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit
einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln
befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.
Vorschriften bezüglich der Jahrt im allgemeinen.
84.
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in
den Kurs eines andern im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und dasselbe
in seinem Lauf stören.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 8