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Vorsicht bei der Durchfahrt nötig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die zu-
ständigen Behörden oder Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken erteilen,
Folge zu leisten.
9. Die Schiffs- und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und Beamten
der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch
a. auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu tief
gehenden Fahrzeugen untersagt,
b. auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen Civil-
behörden militärische Übungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr zeitweilig
beschränkt oder untersagt wird.
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ufer befindlichen Schiffahrtszeichen (Bojen,
Schwimmer, Baken u. s. w.) zum Anlegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder von Flößen
zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, diese Schiffahrts-
zeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tauglich zu machen.
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten, welche sich als
solche zu erkeunen geben, auf Verlangen das sofortige Anbordkommen auf das in Fahrt
begriffene Schiff zum Zwecke der Vornahme von Aufsichtshandlungen, insbesondere zur Unter-
suchung des Kesselbetriebs, durch geeignete Manöver tunlichst zu erleichtern. Dies hat
namentlich zu geschehen, wenn seitens des Fahrzeugs des Aufsichtsbeamten ein Zeichen durch
5 Glockenschläge gegeben, sowie bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in den deutschen
Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-roten, im niederländischen Staatsgebiet aus drei-
eckigen rot-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht eine nach vorn am Steuerbord sichtbare
Laterne mit rotem Licht hin= und hergeschwenkt wird.
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch
haben sie den von den Aufsichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung ergehenden
Anordnungen Folge zu leisten.
12. Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante nicht
unter den Kiel oder den Boden des Fahrzenges reicht.
13. Der Führer des Schleppers hat auf ein von einem Anhangschiff bei Tag durch
Schwenken einer roten Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer roten Laterne gegebenes
Signal niederzulegen und nach der Ursache des Signals sich zu erkundigen. Das von dem
Führer eines Anhangschiffes gegebene Notsignal ist von den Führern aller Fahrzeuge, welche
sich zwischen dem bezüglichen Anhangschiff und dem Schlepper befinden, sofort in gleicher
Weise wiederzugeben. Das Signal darf nur in Fällen dringender Gefahr gegeben werden.
Die mißbräuchliche Anwendung des Signals oder die Nichtbeachtung eines berechtigterweise
gegebenen Signals wird nach § 46 bestraft. Vor Wiederaufnahme der Fahrt hat der Führer
des Schleppers ein Signal mit der Schiffsglocke zu geben.