Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

52 V. 
Vorschriften über das Vorbeifahren der Schiffe aneinander. 
1. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
§ 5. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben 
oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in 
welchem sie sich befinden. 
2. Wem sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden. 
a. Mit genügender Breite. 
Allgemeine Bestimmungen. 
86. 
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden, dürfen nur dann in der— 
selben oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach 
dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt 
gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden Vorschriften (8§ 7 und 8) zu beachten. 
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrwege in derselben Richtung. 
§ 7. 
1. Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampfschiff 
oder einen Schleppzug, welche in einem und demselben Fahrweg vorausfahren, bis auf eine 
Entfernung von 120 Meter, so darf es sich dem vorausfahrenden Dampfschiff oder Schleppzug 
nicht weiter nähern. Will jedoch das hintere Dampfschiff in einem Fahrweg, der die dazu 
genügende Breite bietet, vorbeifahren, so muß der Führer des hinteren Dampfschiffes dies 
dem vorausfahrenden dadurch kund tun, daß er fünf Glockenschläge gibt und, dem voraus- 
fahrenden Schiffe gut sichtbar, bei Tage eine blaue Flagge, bei Nacht quer zum Schiff eine 
Laterne mit weißem Licht hin und her schwenken läßt; hierauf hat das zu überholende Dampf- 
schiff während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach der Backbordseite (links), 
das vorbeifahrende nach der Steuerbordseite (rechts) auszuweichen. 
2. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff in einem und demselben genügende Breite 
bietenden Fahrwege ein anderes mit dem Wind segelndes Schiff erreicht und an demselben 
vorbeifahren will, so hat der Führer des hinteren Schiffes dies zeitig durch Zuruf mit dem 
Sprachrohr zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite (Unterwind- 
seite) auszuweichen und das hintere auf der Luvseite (Windseite) vorbeizufahren hat. 
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrwege in entgegengesetzter Richtung. 
88. 
1. Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft bewegte Schiffe mit oder ohne An- 
haug, sowie mit dem Wind segelnde Schiffe, welche sich in einem und demselben genügende 
Breite bietenden Fahrweg begegnen, müssen steuerbordseits (rechts) ausweichen.
	        
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