Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

54 V. 
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch eigene 
Triebkraft bewegten Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen 
Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter 
Kraft fahren. 
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper 
sicher zu führen vermag. 
5. Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhaugschiff 
mit sich, so gelten beide Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung. 
b. In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe. 
§ 11. 
1. Einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen- 
gesetzten Seite vorbeigefahren werden. 
Die gezogenen Schiffe müssen sich dem Ufer so weit als möglich nähern, wenn dies zur 
Vermeidung von Gefährdungen geboten ist, und jedenfalls dann, wenn von dem Schiffe, das 
vorbeifahren will, die in § 7 Ziffer 1 oder 2 erwähnten Zeichen gegeben werden. 
2. Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen 
wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Tal fahrenden Dampfschiff im Notfall durchge- 
fahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen von 
dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des ge- 
wöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deshalb das äußere Umfahren desselben, auf der Seite 
nach dem Strom zu, nicht möglich ist. 
Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine fallen 
lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellter Maschine über die 
Leine forttreiben. 
3. Beim Heraufziehen der Schiffe dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem Stich- 
seil gehen. 
c. In Betreff der zu Tal treibenden Schiffe. 
12. 
Einem ohne Hilfe der Segel zu Tal treibenden Schiff muß jedes durch eigene Trieb- 
kraft bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Tal treibende 
Schiff auf die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen mit Hilfe von Rudern und Ankern so weit 
als möglich zur Seite ausbiegen. 
d. In Betreff der lavierendenu Schiffe. 
§ 13. 
Lavierende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und 
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie den 
Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
	        
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