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3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer durch eigene
Triebkraft bewegten Schiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen
Dampfschiffe ohne Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter
Kraft fahren.
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper
sicher zu führen vermag.
5. Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhaugschiff
mit sich, so gelten beide Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung.
b. In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe.
§ 11.
1. Einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der diesem Ufer entgegen-
gesetzten Seite vorbeigefahren werden.
Die gezogenen Schiffe müssen sich dem Ufer so weit als möglich nähern, wenn dies zur
Vermeidung von Gefährdungen geboten ist, und jedenfalls dann, wenn von dem Schiffe, das
vorbeifahren will, die in § 7 Ziffer 1 oder 2 erwähnten Zeichen gegeben werden.
2. Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen
wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Tal fahrenden Dampfschiff im Notfall durchge-
fahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen von
dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des ge-
wöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deshalb das äußere Umfahren desselben, auf der Seite
nach dem Strom zu, nicht möglich ist.
Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine fallen
lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellter Maschine über die
Leine forttreiben.
3. Beim Heraufziehen der Schiffe dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem Stich-
seil gehen.
c. In Betreff der zu Tal treibenden Schiffe.
12.
Einem ohne Hilfe der Segel zu Tal treibenden Schiff muß jedes durch eigene Trieb-
kraft bewegte Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Tal treibende
Schiff auf die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen mit Hilfe von Rudern und Ankern so weit
als möglich zur Seite ausbiegen.
d. In Betreff der lavierendenu Schiffe.
§ 13.
Lavierende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie den
Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.