Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 55 
e. In Betreff der Fahrzeuge unter 1000 Zentner (50 Tonnen) Trag- 
fähigkeit und der tiefgeladenen Fahrzeuge. 
8 14. 
1. Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 1000 Zentner (50 Tonnen) 
beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden Dampfschiffe 
und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hineinfahren, als bis 
derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen mehr erleiden 
können. 
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe, daß 
ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer 
Kraft, als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren und hat 
nötigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff und 
die angehängten Schiffe geschehen kann. 
3. In der Nähe fahrender, tiefgeladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von 1000 Zentner 
(50 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit mit verminderter 
Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden 
Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
Vorschriften bezüglich der Jahrt unter besonderen Verhältnigen. 
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr. 
8 15. 
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen 
Vorschriften nachstehendes zu beachten: 
1. Die Führer von Gierfähren und von allen Fähren, welche sich an einer quer durch 
den Rhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen 
das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen; dabei sind mindestens 
die in § 4 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. 
2. Die Führer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen, 
welche von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), den Weg frei 
machen, sofern hierzu: 
a. seitens eines durch eigene Triebkraft bewegten Schiffes mit oder ohne Anhang durch 
die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen, 
b. seitens eines sonstigen Schiffes oder eines Floßes durch Zuruf mit dem Sprachrohr 
aufgefordert wird. 
3. Bei Nacht müssen die Fahrzeuge der in Ziffer 1 erwähnten Fähren, wenn sie nicht 
in Fahrt sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle und, wenn 
ihnen eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt.
	        
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