V. 55
e. In Betreff der Fahrzeuge unter 1000 Zentner (50 Tonnen) Trag-
fähigkeit und der tiefgeladenen Fahrzeuge.
8 14.
1. Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 1000 Zentner (50 Tonnen)
beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden Dampfschiffe
und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher hineinfahren, als bis
derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährlichen Schwankungen mehr erleiden
können.
2. Kommt aber ein solches Fahrzeug einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe, daß
ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer
Kraft, als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung erforderlich ist, fahren und hat
nötigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff und
die angehängten Schiffe geschehen kann.
3. In der Nähe fahrender, tiefgeladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von 1000 Zentner
(50 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit mit verminderter
Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden
Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
Vorschriften bezüglich der Jahrt unter besonderen Verhältnigen.
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr.
8 15.
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen
Vorschriften nachstehendes zu beachten:
1. Die Führer von Gierfähren und von allen Fähren, welche sich an einer quer durch
den Rhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen
das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen; dabei sind mindestens
die in § 4 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
2. Die Führer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen,
welche von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), den Weg frei
machen, sofern hierzu:
a. seitens eines durch eigene Triebkraft bewegten Schiffes mit oder ohne Anhang durch
die in § 7 Ziffer 1 erwähnten Zeichen,
b. seitens eines sonstigen Schiffes oder eines Floßes durch Zuruf mit dem Sprachrohr
aufgefordert wird.
3. Bei Nacht müssen die Fahrzeuge der in Ziffer 1 erwähnten Fähren, wenn sie nicht
in Fahrt sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle und, wenn
ihnen eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt.