Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

56 V. 
Kann ausnahmsweise einer Fähre die Liegestelle nur im Fahrwasser angewiesen werden, 
so muß bei Annäherung von Fahrzeugen die Fähre abgelegt und das Fahrwasser frei gemacht 
werden; der hierzu von dem sich annähernden Fahrzeuge gemäß § 16 Ziffer 3 gegebenen 
Aufforderung ist schleunigst nachzukommen. 
4. Bei Nacht müssen die Fahrzeuge der in Ziffer 1 erwähnten Fähren an einer mindestens 
6 Meter über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne mit grünem Licht und 1 Meter 
senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne mit weißem Licht versehen sein. Bei Gier- 
fähren ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper benutzt werden, der 
oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne mit weißem Licht zu versehen, welche 
sich bei Buchtnachen mindestens 3 Meter hoch über Wasser befinden muß. Diese Laternen 
sind die ganze Nacht hindurch hellleuchtend zu erhalten. 
5. Für die freifahrenden nicht unter Ziffer 1 fallenden Querfähren sind hinsichtlich der 
Laternenführung die Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer 4, hinsichtlich des Verhältnisses 
zu den Schiffen und Flößen die für die Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, und, sofern die 
Fähre durch eigene Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften 
maßgebend, insbesondere auch § 4 Ziffer 2 dieser Polizeiordnung. 
2. Pflichten der Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fähren. 
8 16. 
Die Führer von Schiffen und Flößen haben außer den in den besonderen Fährordnungen 
enthaltenen Vorschriften nachstehendes zu beachten: 
1. Längs der Gierfähren und aller Fähren, welche sich an einer quer durch den Rhein 
gelegten Leitung bewegen, müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre Kraft soweit ver- 
mindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden werden. 
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, längs einer der in Ziffer 1 
erwähnten Fähren fahren zu wollen, mittelst eines Böllerschusses zu erkennen geben. 
3. Wenn der Führer eines Fahrzeugs veranlaßt ist, bei Nacht an einer Stelle durch- 
zufahren, wo das Schiff einer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren im Fahrwasser liegt, so 
hat er das Fährschiff rechtzeitig durch erkennbare Zeichen, welche bei Dampfschiffen in Glocken- 
schlägen, bei anderen Fahrzeugen in Zuruf mittelst des Sprachrohrs bestehen, zum Freimachen 
des Fahrwegs aufzufordern und bis zur Freimachung der Durchfahrt den Lauf zu mäßigen 
oder zu hemmen. 
3. Durchfahrt durch Brücken. 
a. Feste Brücken. 
§ 17. 
1. Sind bei Tage an einer festen Brücke eine oder mehrere Durchfahrtöffnungen durch 
eine in der Mitte angebrachte rot und weiße Flagge bezeichnet, so dürfen nur diese Offnungen 
von Schiffen und Flößen zur Durchfahrt beuutzt werden.
	        
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