Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 57 
2. Bei Nacht darf an einer festen Brücke nur durch diejenigen Offnungen gefahren 
werden, welche auf der dem sich annähernden Fahrzeuge zugekehrten Seite in der Mitte durch 
eine Laterne mit rotem Licht oder dort, wo nach Umständen eine genauere Kennzeichnung als 
angemessen erscheint, durch zwei Laternen übereinander, die untere mit rotem und die obere 
mit grünem Licht, bezeichnet sind. # 
Die Laternen der für die Talfahrt bestimmten Offnungen dürfen nur nach der Bergseite, 
der für die Bergfahrt bestimmten Offnungen nur nach der Talseite sichtbar sein. 
3. Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen des 
Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden. 
b. Schiffbrücken. 
8 18. 
1. Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer 
Kraft fahren als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung notwendig ist. Die 
am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen 
dieser Verpflichtung nicht. 
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke fahren 
zu wollen, mittelst eines Böllerschusses zu erkennen geben und, bis die Signallaternen auf 
der Schiffbrücke aufgezogen sind, vor derselben warten. 
Läßt die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch die Schiff- 
brücke fahren zu wollen, an der Brücke mittelst elektrischer Signalvorrichtung Meldung machen, 
so ist das für diesen Fall durch die zuständige Behörde besonders vorgeschriebene Annäherungs- 
signal on Stelle des Böllerschusses zu verwenden. 
3. Die Durchfahrt durch eine Schiffbrücke darf erst erfolgen, wenn zum Zeichen, daß 
die Joche ausgefahren sind und die Durchfahrt gestattet ist, jede der beiden Seiten der Brücken- 
öffnung bei Tage durch eine rot und weiße Flagge, bei Nacht, dem sich annähernden Fahrzeug 
sichtbar, durch zwei Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen, bezeichnet ist. 
Rückwärts dürfen die Laternen nicht sichtbar sein. 
4. Außerdem haben die Schiffs= und Floßführer folgende von der Schiffbrücke aus ab- 
gegebene Signale zu beachten: 
a. das Signal, wodurch das sich annähernde Schiff oder Floß benachrichtigt wird, daß 
eingetretener Hindernisse halber die Brücke nicht geöffnet werden kann. Dasselbe 
besteht bei Tage in einer blau und weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen mit 
grünem Licht, die eine über der anderen; 
. auf dem Rhein unterhalb Kehl-Straßburg das Vorsignal, wodurch die sich annähernden 
Schiffe und Flöße schon auf größere Entfernung davon benachrichtigt werden, daß sie 
durch die Brücke fahren können. Dasselbe besteht für die Talfahrt bei Tage in einer 
roten Flagge, bei Nacht in einer Laterne mit rotem Licht, für die Bergfahrt bei 
Tage in einer weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen mit rotem Licht, die eine 
über der anderen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 9 
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