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3. Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff
mit sich (vergleiche § 10 Ziffer 5), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht
durch das Anhangschiff verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren
anzubringen.
4 Am Tau oder an der Kette fahrende Dampfschiffe mit oder ohne Anhang haben bei
Nacht am Masttop oder oben am Kamine drei übereinander angebrachte rote Lichter zu führen.
5. Jedem Dampfschiff mit oder ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach rückwärts
sichtbares weißes Signallicht am Heck zu führen. Dasselbe muß dergestalt geblendet sein,
daß es von vorn und von seitwärts nicht gesehen werden kann.
6. Jedes Fahrzeug von 300 Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, welches bei
Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei ob es segelt oder treibt, gerudert, geschleppt
oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast oder mindestens
3 Meter hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen. Dieses Licht muß auf Fahr-
zeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens
2 Kilometer weit sichtbar sein.
Die ohne eigene Triebkraft auf sich zu Tal fahrenden Schiffe von 1000 Zentner
(50 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht unter
dem Bugspriet führen.
Fahrzeuge unter 300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei Nacht
ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es von
allen Seiten deutlich sichtbar ist.
7. Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile des
Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff
hinausleuchtet und nach vorn und nach der Steuerbord= und Backbordseite vollständig geblendet ist.
8. Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel zu Tal treiben, sowie
Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt sich der
Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten Stelle
beigelegt werden.
9. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt sowie
jedes elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt.
10. Bei nebligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft auf sich fahren, muß unaus-
gesetzt durch das Sprachrohr gerufen werden.
Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr gesehen werden kann, so müssen
alle auf der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Aus-
genommen hiervon sind die durch eigene Triebkraft bewegten Querfähren.
11. Flöße, auch geschleppte, dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde vor
Sonnenaufgang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach Sonnen-