V. 65
10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Strom—
strecke zwischen Bingen und St. Goar.
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1. Auf der Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar darf ein Schiff nicht an den
Radkasten eines Dampfschiffes genommen werden. Ausgenommen sind nur solche Fälle, in
welchen beschädigte Fahrzeuge auf andere Weise nicht fortzuschaffen sind.
2. Auf dieser Stromstrecke dürfen einem zu Berg fahrenden Dampfschiff nicht mehr als
drei, in einer Linie zu haltende Schiffe, einem zu Tal fahrenden nicht mehr als vier Schiffe,
je zwei und zwei nebeneinander gekuppelt, angehängt werden.
11. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Strom-
strecke zwischen Straßburg und Sondernheim.
8 26.
Auf der Stromstrecke zwischen Straßburg und Sondernheim dürfen zu Tal fahrende
Schleppzüge in nicht mehr als zwei Anhanglängen mit je zwei Schiffen nebeneinander gefahren
werden.
Beladene Schiffe müssen stets im ersten Anhang geführt werden; ebenso von den un—
beladenen jeweils die größeren. Befinden sich zwei beladene Schiffe im Anhang, so darf in
zweiter Länge ein weiteres, wenn auch leeres Schiff nicht angehängt werden.
Nebeneinander gekuppelte Schiffe sollen annähernd von gleicher Größe sein; doch dürfen
neben einem großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander augekuppelt werden, wenn sie
zusammen ungefähr von gleicher Länge sind, wie das erstere. Die beiden hintereinander
gekuppelten kleineren Schiffe gelten alsdann für die Anwendung des Absatzes 1 als ein Schiff.
Jedes der gekuppelten Schiffe — im letztgedachten Falle das vordere der kleineren Fahr-
zeuge — muß einzeln an dem Schlepper oder an den Schiffen der ersten Anhanglänge so
festgemacht sein, daß der ganze Anhang im Kielwasser des Schleppers gefahren werden kann.
Dem Dampfschiff darf seitlich kein Schiff angehängt werden.
Vorschriften bezüglich des Stillliegens.
827.
1. Wenn Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen
halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden,
daß einerseits der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt offen bleibt und andererseits die
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden,
ausgeschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und bei Nacht hinreichende
Wachtmannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen Appa-
raten dann, wenn sie ausnahmsweise im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen halten,
die in der Regel nicht als Liegeplatz benutzt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 10