Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

66 V. 
Werden Anker — Buganker oder Seitenanker — im Fahrwasser oder in dessen Nähe 
ausgeworfen, so sind die Liegestellen derselben durch lichtblaue Döpper zu bezeichnen. Diese 
Döpper sind bei Baggermaschinen oder ähnlichen Gerätschaften sämtlich, bei anderen Fahr- 
zeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, oder insofern 
Buganker nach ihrer Lage zum Schiffskörper andere vorbeifahrende Schiffe gefährden können, 
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu versehen. 
2 Außerhalb der Häfen dürfen überhaupt nie mehr als drei Schiffe in der Breite des 
Stromes nebeneinander liegen. 
Wo die Verhältuisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die fahrenden Dampfschiffe 
weiter als 40 Meter vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen am 
Ufer liegen. 
In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den Nebenflüssen, Kanälen und Häfen 
des Rheins, auf den Überfahrtswegen der Gier= und aller an einer Querleitung sich bewe- 
genden Fähren, in den Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, 
sowie in den Fahrwegen durch die Schiffbrücken dürfen Schiffe und Flöße weder halten noch 
beilegen. Auch dürfen Schiffe und Flöße oberhalb und unterhalb der Landungsbrücken nicht 
ganz oder teilweise über diese hinausragend liegen. 
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtsstellen von 
Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer soweit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren un- 
gehindert ab= und anfahren können. 
3. Sind Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker 
gegangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie außerhalb der Häfen 
im Fahrwasser oder in der Nähe desselben, so ist bei nebligem Wetter auf Schiffen mit 
eigener Triebkraft mindestens alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahrzeugen 
und von Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen. 
4. Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße, Bagger- 
maschinen oder ähnliche Apparate müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ununter- 
brochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine 
solche Laterne mindestens 4 Meter hoch über dem Schiffsbord auf der Fahrwasserseite, und 
falls ausnahmsweise Fahrzeuge so liegen, daß auf beiden Seiten Fahrwasser ist, auf beiden 
Seiten derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Tal fortdauernd zu sehen sind. Auf 
Flößen müssen in jeder der beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken, mindestens 4 Meter 
hoch, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen mit weißem Licht, welche mindestens 
2 Meter, höchstens 4 Meter Abstand voneinander haben, nebeneinander aufgerichtet werden. 
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht angebracht 
werden darf, muß während der Nachtzeit ununterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche 
die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat. 
5. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden 
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
	        
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