Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 67 
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt sind, 
in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können, so 
haben dieselben vor und hinter ihrem Standort eine rote Tonne auszulegen. Diese Bebakung 
hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein 
von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können. 
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, 
an welcher Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine rot und weiße Flagge 
auszulegen. 
Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen. 
8 28. 
Für Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche sich auf dem Strom fest- 
liegend befinden, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende 
Vorschriften maßgebend: 
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietenden Weise befestigt 
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen 
Nähe ausgeworfen sein. 
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt offen 
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu 
werden, ausgeschlossen wird. 
3. Sie müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang unnnterbrochen durch Laternen 
mit weißem Licht erleuchtet sein, welche mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden nach 
der Fahrwasserseite, zu Berg und zu Tal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind. 
Vorschriften in Betreff des Teinpfades und des einzugs. 
29. 
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus 
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder soweit von Ufer abgelegt 
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils 
muß die Bemannung des stilliegenden Schiffes behilflich sein. 
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße, und zwar auch die im Bau begriffenen, müssen 
mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf 
der Reise begriffen sind, nicht über 80 Meter in den Strom reichen. Der Flößer ist ver- 
bunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so 
zu setzen, daß sie der Schiffahrt nicht hinderlich sind. 
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an dem- 
selben vorbeiziehen. 
10.
	        
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