Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 69 
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe, 
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen. 
4. Bei Wasserständen von 1 Meter und weniger am Mainzer Pegel ist für die Strecke 
Rüdesheim—St. Goar die Breite der Flöße auf 56 Meter beschränkt. 
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
32. 
1. Jedes Floß muß mit mindestens einem Mann auf je 25 Kubikmeter hartes Holz und mit 
mindestens einem Mann auf je 50 Kubikmeter weiches Holz bemannt sein. Als hartes Holz 
gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen-, Apfel= und Kornelholz, als 
weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen= sowie anderes 
harziges Holz. 
2. Unterhalb Wesel darf die vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzte Pflichtbemannung um 
ein Drittel verringert werden. 
3. Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Führer eingerechnet, bemannt sein. 
4. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 4 Mann beträgt, müssen mit den 
in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
5. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 
17. Oktober 1868) anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz (vergleiche 
Ziffer 1) gleich 15 Zentner (0,75 Tonnen) und das Kubikmeter weiches Holz (vergleiche Ziffer 1) 
gleich 11 Zentner (0,55 Tonnen) gerechnet. 
3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mainz. 
§ 33. 
Die Bestimmungen des § 32 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Stromstrecke 
oberhalb Mannhein keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche, auf dieser Strom- 
strecke kommend, Mannheim passieren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als Ort der 
Abfahrt solcher Flöße angesehen wird. 
Dagegen wird vorgeschrieben: 
1. Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu 12 Mann 
Bemannung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 40 Meter 
Länge, auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß ein 
großes Seil von 160 bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter 
Länge vorhanden sein. 
Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens mit 
je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein. 
Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der 
Flöße mindestens zu bestehen: 
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