Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

72 V. 
fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Konstruktion und die Festigkeit 
ihrer Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der 
nach Inhalt der Beilage zu 8 32 Ziffer 4 erforderlichen Ausrüstungsgegenstände erstreckt. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche, aus dem Main kommend, 
in den Mainzer oder Schiersteiner Floßhafen verbracht werden. 
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachver- 
ständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
3. Der Floßführer hat vor Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der zu- 
ständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung sobald 
als tunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden nächsten 
24 Stunden, vorgenommen werde. 
4. Die Orte, an welchem die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe 
übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt 
gemacht. # 
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht 
erfolgen kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floßuntersuchungen bestimmten 
Ort der Untersuchung zu unterwerfen. 
6. Diese Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der 
Stromstrecke obberhalb Mannheim keine Anwendung. 
Die Handhabung der Aufsicht über Beobachtung der in den §§ 31 Ziffer 2 und 3, sowie 
33 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht den Brücken- 
meistern zu. 
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passieren, finden die Bestimm- 
ungen unter Ziffer 1 bis 5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt 
angesehen wird. 
8. Vermerk auf dem Floßschein. 
38. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebnis von 
den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem von dem Floßführer mit sich zu 
führenden Floßschein vermerkt. Floßführern, auf deren Floßschein ein solcher Vermerk 
nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet. 
9. Anderungen im Floßbestand. 
839. 
Die Bestimmungen in den 88 37 und 38 finden auch in dem Fall Anwendung, wenn 
das Floß während seiner Reise 
a. eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu 8 32 Ziffer 4 eine 
Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände bedingt, oder
	        
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